Seite:De Merian Mainz Trier Köln 077.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

grünen / der ander ein weissen Flegel von Sammet / auf der Schultern / zubezengen / daß Cölln ein Bawmann / vnd ein Bawherr deß Reichs sey / vnd der Bischoff ein Haupt darüber. Vnd dieses hat ermelte Chronick. Im vbrigen ist Cölln / wie obgemelt / eine Reichsstatt / erkennet den Keyser für ihren Herrn / hat ihre besondere Freiheiten / Regalien vnd Policeyordnungen / in welchen / vnter andern also stehet: Es ist zuwissen / daß ein Statt von Cöllen ein freye Reichsstatt / vnd alle Bürger freye Königliche Bürger seynd / vnd frey gehuld von einem Röm. König / etc. Vnd ist ihr / der Statt / Monatlich einfacher Reichs Anschlag gewesen / 25. zu Roß / vnnd 200. zu Fuß: Wiewol sie sich folgends wegen der Niderländischen Kriege entschuldiget; vnd daher P. Matth. Wehnerus, in pract. Juris Observationibus, nur 825 .Gülden setzet. Es ist Cölln auch eine Hansee-Statt / vnd zwar das Haupt / deren / so in den Niderlanden / vnd Westphalen ligen. Ist in den Hanseatischen Bund vmbs Jahr Christi 1201. kommen. Es seyn aber die besagte Stätte /deren Haupt Cölln ist / nachfolgende: Als / Duisburg / Wesel / Embrick / Warburg / Vnna / Hamm / Münster / Minden / Osnabruck/ Dortmunt / Söst / Herford / Paderborn / Lemgou / Bilfeld / Lipstatt /Warberg / Cosfeld ; Nieumagen / Zutphen / Rurmund / Arnheim / Venloo / Thiela / Bommel / Elburg / Harderwick; Antorff / Mastricht; Bruck; Daventer / Campen / Swoll; Briela / Dordrecht / Enckhusen / Wieringen / Gröningen / Bolswerd / Staveren / Worcum / Hinlopen /Embden / Middelburg / vnd Zircksee / etc. deren Archivum bey der Statt Cölln ist: Dahin sie auch in wichtigen Sachen / die Kauffmannschafft / etc. betreffende / beruffen werden; sonderlich / wann zu Lübeck / als in der Hauptstatt aller Hansee-Stätt / ein allgemeiner Stätttag gehalten werden solle. Es führet Cölln in ihrem Schild drey Cronen / das dreifache Regiment in der Statt / als deß Herrn Ertzbischoffs / deß Rahts / vnd deß Rectoris der Hohen Schul allda / dardurch anzuzeigen: Davon Nicolaus Reusnerus also geschrieben hat:

Quae tres ostentat Clypeo Regina Coronas
     Tot urbium Coloniae:
Tresne potestates notat, et quibus eminet ipsa,
     Tres dignitates maximas?
Principis una sacri, Magniq; secunda Senatus,
     Academiaeq; tertia.
Felix Urbs, in qua Pietas, Sapentia, Virtus,
     Cives coronat splendidos!
Funiculus triplex haut rumpitur: incluta semper
     Urbis Corona quae triplex
Fulgeat; et totum radiis illuminet urbem,
     Concordiae nodus facit.

Was deß Herrn Ertzbischoffs / so der höchste Regierer deß Geistlichen hohen Stands / allhie ist / Bottmässigkeit anbelangt / so ist davon allhie oben allbereit etwas gesagt worden: Kompt auch hieunten noch ein mehrers hievon ein. Sie / die Statt / wird Bürgerlich also regiert: Daß zwar sechs Bürgermeister; aber nur Zween das Jahr vber regieren: Die andere Zween der Statt Pfenning Verwaltung / oder der Rent-Cammer / vorgesetzt seyn: Vnd die vbrige Zween feyren; biß die Ordnung wider an sie kompt / vnnd den beyden / so vom Regiment abtretten / succediren. Darneben haben sie ihre Verwalter / Richter / Wachtmeister / Einnehmer / Bawmeister / Proviantmeister / vnd dergleichen / welche fürnemlich der Bürger Sachen entscheiden / oder zuentscheiden befehlen. Es ist aber die gantze Bürgeschafft in 22. Zünfften eingetheilet / so sie Gaffelen nennen / vnd keiner / er sey Edel / gelehrt / oder / wie er seyn mag / das Bürgerrecht erlangen kan / wann er sich nicht in eine der gemelten Zünffte / begibet. Dann das Regiment dieser Statt / bestehet nicht auß sonderbaren Geschlechten; sondern auß dem Volck; auß welchem / oder den Zünfften / 49. Personen in den Raht erkiesen werden. Die vbrige / so nicht Bürger / werden Beygeschworne genant. Jährlich auff S. Johannis deß Täuffers Tag / wird die Wahl vorgenommen / vnd diejenigen / so verständig / fromm / vnd mit Tugenden begabt / auch gutes Leutmunds seyn / ohne Ansehung deß Stands / in den Zünfften / vnd zwar deren 36. mit der mehrer Stimm / erwöhlet; welche 36. Rahtsfreunde / wider 13. andere auß den Zünfften erkiesen / damit die Anzahl der 49. Rahtsherrn völlig seye / Vnd die werden die besagte 36. von den Zünfften auffs Rahthauß geführet / da sie den Eyd ablegen / vnd alsobalden darauff die gedachte 13. so man Gebrechsherrn nennet / die sämmeliche 49. Personen aber die zween Ampts-Burgemeister auß jhrem Mittel erwöhlen; deren Ansehen nicht gering ist / sonderlich bey geheimen vnd wichtgen Rahtschlägen / darzu sie auß dem Raht die ältiste erkiesen / vnd zu sich nehmen / so deßwegen der Außschuß genant wird. Ob aber schon / wie gehört / Jährlich ein newe Wahl vorgenommen wird / so werden doch diejenige / so vorhin im Raht gesessen / nicht leichtlich / es seien dann sonderbare Vrsachen verhanden / vbergangen: Sondern man hält diese Ordnung / daß die jenigen / so dieses Jahr oben an gesessen; das folgende / ein nidere Stell besitzen / vnd weniger zuverrichten haben; im dritten Jahr gar feyren; im Vierdten aber wider zum Regiment / durch die Churstimmen / erkiesen werden. Es hat jede Zunfft ihr eigen Hauß / (wie zu Straßburg) da sie zusammen kommen / vnd an den Sontägen ein gutes Gespräch / etc. vnd mässigen Trunck / etc. anstellen / vnd halten. In Justitzsachen bestehet das Ertzbischoffliche Hochgericht von 10. Personen / dessen Vorsteher / oder Praesident / nach alter Gewonheit / der Graf genant wird / vnd der 9. Beysitzer / oder Schöffen hat / welche alle nicht allein Einwohner zu Cölln /sondern auch ligende Güter allda haben müssen. Besagter President kan in Malefitz Sachen auch kein Execution vornehmen / wann nicht / vor Schöpffung deß Vrthels vber die Vbelthäter / in offentlichem Gericht / sie die Delinquenten / eine Nachtlang deß Grafen von Neunar Bottmäßigkeit vbergeben werden. Dann der Grafen von Neuenar / oder Neonardensium, Erbgerechtigkeit solches mit sich gebracht / daß

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Colonia et al.. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1646, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Mainz_Trier_K%C3%B6ln_077.jpg&oldid=- (Version vom 1.9.2018)