Seite:De Merian Sueviae 064.jpg

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Es bezeuget auch die tägliche Erfahrung / dz zwar in den LeibsGebrechen die Doctores Medicinae mit tauglichen Artzneyen wol ersprießlich seyn: Wann aber D. Koch vnd D. Keller nicht auch das beste thun / nimbt es gemeiniglich ein vnglückseeligen Außschlag. Das geschicht auch in den Wildbädern / mit denen jhrer starcken Mineren halb / weniger als mit den Apotecker Büchsen zu schertzen. Derowegen am fürträglichsten ist / sich einer guten Diaet zu befleissen / mässig halten / vnd nicht mehr einfassen / als die Natur diß wider zu Einsitzen verdäwen kan: Wenig vnd etwas guts zu essen ist am besten / wil aber einer das Bad viel Essens / Panckethierens vnnd Kurtzweil wegen besuchen / der kans besser daheim vnd im Wirtshauß verrichten.

Die Speisen sollen im Wunderbad wol dawlich seyn / eines guten Saffts / anmüthigen Geschmacks / wenig Vberflüssigkeit zeugen / vnd tägliche Nahrung geben / damit das Wasser die vbrige schädliche Feuchtigkeiten desto leichter mit sich nehmen / vnd der Leib deß Mineralischen Wassers durchtringende Würckung besser außstehen / vnd keine Vnordnung im menschlichen Cörper folgen möge.

Es sollen auch die Bad-Leuth auß erheblichen Vrsachen / alle Sorgen / Bekümmernuß / Forcht / Zorn / Melancholi, Schwermütigkeit vnnd Vngedult auß dem Sinn schlagen / vnd dargegen jhnen selbst Kurtzweil vnd Ergötzlichkeit machen.

Der Allerhöchste Qui solus curat languores nostros, wolle seine Gnad reichen Segen geben / daß dieser Wunderbronn wie bißhero / auch künfftig allen / die jhn gebrauchen / zu Nutz vnd guter Gesundheit gereyche / vmb deß rechten Leibs: vnd der Seelen Artzts JEsu Christi willen / Amen. Biß hieher wolermelter H. Doctor. Darzu ich noch etwas wenigs thun will / nämlich / daß in der Fürstlichen allda / an einer Tafel / sich befindenden vnd An 50. den 4. Julij / ernewerten BadOrdnung / vnder anderm / stehet / daß 12. gar arme / vnd gar krancke Menschen / nämlich 6. Außländische / vnd sechs Innländische / das Jahr vber / so lang sie baden / auff deß Herrn Hertzogen zu Würtemberg Vnkosten / zu vnderhalten. 2. Alle 14. Tag / am Sontag / solle eine Predige / vom Pfarrer zu Boll / allda / (im Badhause) gehalten werden. 3. Welcher den Nahmen Gottes leichtfertiger weise mißbrauchen / vnd lästern / auch ohne Vrsach den Teuffel nennen wirdt / der soll jedesmals einen Batzen zur Straff in die Büchsen geben. 4. Wann einer sich bey dem Teuffel selbst verfluchen / oder andere mit freventlichen Reden demselben ergeben / vnd heimbweisen thäte / der solle / ohne Nachlaß / vmb 4. Batzen gestrafft werden. 5. Schandlose vppige Wort / vnnd sonsten verkleinerliche Nachreden / so wol auch ärgerliche Lieder / vnnd Gesäng / sollen bey Straff eines halben Guldens verbotten seyn / deßgleichen vnzüchtige Geberden / vnd Erzeigungen gegen ehrlichen Frawen / vnnd Jungfrawen / bey vnnachläßlicher Straff eines Gulden / so offt das geschicht. 6. Es soll niemands / der in dieses Wunderbad kombt / den andern / auß der Herberg / oder deß Bads gantzen Bezirck / vnnd Zugehörd / fordern / noch mit Worten / oder Wercken / einige Vnfreundtschafft Frevel / verkleinerliche Nachreden / oder Thätligkeiten / nicht fürnehmen / sondern / an diesem Orth / ein sicherer / vnnd steiffer Burgfried gehalten werden. 7. Alle / vnd jede Badgäste / sollen sich deß vnnötigen disputirens / in ReligionsSachen / wie auch anderer verdrüssiger Gespräch / welche der BadenCur / vnd BadLeuthen / zuwider seyn möchten / deßgleichen deß Wasserspritzens enthalten. 8. Es soll auch kein Badgast / den andern / auß seinem eingebnen Gemach / Zuber / vnnd Platz / so er Badens halber / bestellt / zu vertreiben sich vnderstehen. 9. Welcher bezechter / vnnd vollerweiß im Bad erfunden wird / der soll zu Straff einen halben Gulden geben / vnd da er solcher Gestalt noch weiters / in einem oder mehr Puncten / wider dise Ordnung handlen / vnd sich vergreiffen thäte / für jede solche Vbertrettung besonders gestrafft werden. 10. Es soll keiner von verdächtigen Orten / da der Erbsucht vnd sterbender Laufft halben / der Lufft nit rein ist / in diß Wunderbad sich begeben Sonsten wird von jedem Vberfahrer / zur Straff 12. Gulden eingezogen / vnd die vnvermöglichen mit einer Leibsstraff darumb angesehen werden. 11. Der Badmeister solle nicht gestatten / daß

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Sueviae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1643/1656 (Faksimilenachdruck 1925), Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Sueviae_064.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)