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Mit Subito werden weltweit sämtliche Endverbraucher angesprochen und bedient, gleichviel, ob sie wissenschaftlich, gewerblich, nicht-gewerblich oder aus sonstigen Motiven tätig sind und mit wissenschaftlicher Literatur versorgt werden wollen. Dabei werden die Nutzer in folgende Nutzergruppen mit unterschiedlichen Preislisten unterteilt:

Nutzergruppe 1: Schüler, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiter der Hochschulen, Mitarbeiter der überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen; Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Nutzergruppe 2: Firmenbibliotheken, selbständige und sonstige kommerzielle Benutzer
Nutzergruppe 3: Privatpersonen
Nutzergruppe 4: Bibliotheken in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein
Nutzergruppe 8: Bibliotheken von Einrichtungen außerhalb Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden und am Leihverkehr (ILL) teilnehmen

Für die Nutzergruppen 4 und 8 betreiben die Beklagten seit dem 1. Januar 2002 den ebenfalls entgeltlichen Subito Library Service, dessen Kunden nicht Endverbraucher sind, sondern in- und ausländische Bibliotheken, die ihrerseits Endverbraucher beliefern.

Die Beklagten bezeichnen Subito als den fünftgrößten weltweit tätigen Erbringer von Endnutzerdienstleistungen für Dokumentenlieferungen. Das durchschnittliche Bestellaufkommen liegt bei derzeit etwa 4000 Bestellungen pro Arbeitstag. Dabei werden Bestellungen aus 56 Ländern bearbeitet.

Da die Kläger die Rechte ihrer Verlage verletzt sahen, kam es zu außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien, die trotz Beteiligung der zuständigen Ministerien von Bund und Ländern weitgehend erfolglos blieben.

Im April und Mai 2004 veranlassten die Kläger Testbestellungen bei der Universitätsbibliothek Augsburg, die alle angebotenen Übermittlungswege, die Länder Deutschland, Österreich und die Schweiz sowie die sechs oben genannten Aufsätze betrafen.

Der Kläger zu 1. trägt vor, die Verlage Springer Verlag GmbH, Georg Thieme Verlag KG und Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KG aA hätten ihm nicht nur die Nutzungsrechte an den ersten drei oben genannten Aufsätzen, sondern auch diejenigen an sämtlichen weiteren von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftliche Zeitschriften und den darin abgedruckten Beiträgen

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_007.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)