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b) Beiträge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in 2. a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 d–f genannten Zeitschriften oder die in 2. a) genannten Aufsätze, per Email, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und/oder zu versenden oder anbieten und/oder versenden zu lassen, die diese Beiträge an Dritte, nämlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.
3. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger zu 1. über Art und Umfang der in Antrag 1. genannten Nutzungen und gegenüber der Klägerin zu 2. über Art und Umfang der in Antrag 2. genannten Nutzungen seit dem 1. Januar 2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:
a) die einzelnen Aufsätze und/oder Beiträge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch übermittelt wurden, nebst Angaben des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle;
b) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und/oder Beitrag versandten oder elektronisch übermittelten Kopien oder Vervielfältigungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
c) die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielfältigungen gem. a) und b), die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch übermittelt wurden, die diese Beiträge an Dritte, nämlich deren Auftraggeber, in Deutschland, Österreich oder der Schweiz weitergeben oder weiter versenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
d) die in Rechnung gestellten und/oder erhaltenen Beträge für die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielfältigungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
e) die erzielten Bruttoumsätze und den erzielten Gewinn.


4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,
a) der den in Antrag 1. genannten Verlagen durch die in Antrag 1. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen des Klägers zu 1;
b) sowie der den in Antrag 2. genannten Verlagen durch die in Antrag 2. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen der Klägerin zu 2.


Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie haben die Auffassung vertreten, die von ihnen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags vorgenommenen Nutzungshandlungen erfolgten nicht entgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG, da kein Gewinn erzielt werde. Jedenfalls seien sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a UrhG nach den Grundsätzen der Entscheidung Kopienversanddienst sowie auf Grund eines mit der Verwertungsgemeinschaft Wort (VG Wort) abgeschlossenen Gesamtvertrags Kopienversanddienst zulässig. Insoweit bestehe eine technische Gleichwertigkeit im Sinne eines

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_010.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)