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Verfahrens mit ähnlicher Wirkung gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG zwischen der Versendung als Telefax und der Versendung als E-Mail, insbesondere da es mittlerweile auch möglich sei, ein Telefax papierlos mittels eines Computers sowohl zu senden, als auch zu empfangen. Die im Rahmen des Subito-Versanddienstes vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen seien als analog anzusehen, dem jeweiligen Auftraggeber zuzurechnen und von dessen Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt. Bei keiner der Versendungsarten käme es zu einem öffentlichen Zugänglichmachen der Texte im Sinne des § 19a UrhG, da nur der jeweilige Besteller mittels eines Passwortes auf die erstellte Kopie zugreifen könne. Bei ausländischen Bestellern sei aufgrund des Schutzlandprinzips auf die deutschen Privilegierungstatbestände abzustellen. Unabhängig hiervon werde – mit Ausnahme der sechs konkret bezeichneten Artikel – bestritten, dass die im Klageantrag aufgeführten Aufsätze und Beiträge die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichten und den jeweiligen Verlagen von den Autoren, auch vor dem Aufkommen der neuen Nutzungsart der elektronischen Versandes, alle geltend gemachten Rechte eingeräumt worden seien; die Werke seien jedenfalls zum Teil wegen Zeitablaufs gemeinfrei geworden. Es bestehe auch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug auf elektronische Volltextdokumente, da die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. ausschließlich Grafikdateien versendeten; eine Versendung von Volltextdateien ohne die vorherige Einholung der dazu erforderlichen Nutzungsrechte sei zu keiner Zeit geplant gewesen. Die einzelnen Hefte genössen keinen sui-generis-Schutz als Datenbankwerke gem. § 87a ff. UrhG. Das Peer-Review-Verfahren werde den Verlagen von der öffentlichen Hand unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Subito Library Service sei als Fortentwicklung des Fernleihverkehrs durch die § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt. Unzutreffend sei, dass ein privilegierter Fernleihverkehr die körperliche Versendung des ausgeliehenen Werkes voraussetze, da im Rahmen der Fernleihe bereits seit 1953/54 bei Aufsätzen im Regelfall kopierte Werke zum Einsatz kämen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt; der Kläger zu 1. sei unstreitig im Rahmen der „Arbeitsgruppe Recht" seit November 1997 in die Gründung und den Ausbau des Subito-Angebots eingebunden gewesen. Zunächst habe er in Übereinstimmung mit den anderen Beteiligten die Auffassung vertreten, dass die von Subito vorgenommenen Nutzungshandlungen im Wege der Bibliothekstantieme sowie einer gesonderten Tantieme in Analogie zu § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, § 54a Abs. 2 i. V. m. § 54h Abs. 1 UrhG zu vergüten seien. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf den Subito Library Service, da der Kläger zu 1. in einer gemeinsamen Erklärung vom 16. Mai 1997 insoweit ausdrücklich eine Ausnahme zugestanden habe.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_011.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)