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a) die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielfältigungen gemäß 1. und 2., die an Bibliotheken im In- und Ausland elektronisch übermittelt wurden, die diese Beiträge an Dritte, nämlich ihre Auftraggeber, in Deutschland, Österreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
b) die in Rechnung gestellten und/oder erhaltenen Beträge für die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielfältigungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
c) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn.


4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,
a) der den Verlagen Springer Verlag GmbH, Georg Thieme Verlag KG oder Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KG aA durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen des Klägers zu 1.;
b) sowie den Verlagen Elsevier B. V., Blackwell Publishing Ltd. oder der American Chemical Society durch die in Ziffer 2. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen der Klägerin zu 2.


5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von der Abweisung ausgenommen sind Ansprüche wegen des Versands der Aufsätze gemäß Ziffern 1. und 2. per E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer in Österreich, und der Schweiz sowie des Versands dieser Aufsätze per Post oder Fax an Bibliotheken im Ausland zur Aushändigung an deren Auftraggeber. Ferner ausgenommen sind Ansprüche hinsichtlich der übrigen klagegegenständlichen Aufsätze, soweit der Versand an Nutzer in Österreich und der Schweiz sowie an ausländische Bibliotheken zur Aushändigung an deren Auftraggeber betroffen ist.


6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Soweit Lieferungen an Besteller im Ausland angegriffen seien, hätten die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie auch hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlungen im Ausland Schutz begehrten. Grenzüberschreitende Handlungen seien wegen des im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzips nach jeder der angesprochenen nationalen Rechtsordnungen zu untersuchen; urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen der Beklagten müssten demnach sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht im Land des Bestellers privilegiert sein. Soweit ausländisches Recht betroffen sei, sei der Rechtstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil der Inhalt des jeweiligen ausländischen Rechts von den Parteien noch nicht ausreichend aufbereitet worden sei.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_013.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)