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anzubieten, wie es von den Beklagten insbesondere durch ihr Handbuch (Anlage K 13) angeboten wird und demgemäß praktiziert worden ist.


III. Hilfsweise wird zu den Anträgen I. und II. beantragt, die dort genannten Verpflichtungen auf Beiträge und Aufsätze aus den dort genannten Zeitschriften der dort genannten Verlage zu beschränken, die seit dem 1. Januar 1991 in den genannten Zeitschriften der ebenfalls genannten Verlage erschienen sind.


Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil gegen die Angriffe der Kläger. Zu ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen sie ihre Auffassung, dass sämtliche von ihnen vorgenommenen Nutzungshandlungen gerechtfertigt seien.


Sie beantragen zu ihren eigenen Berufungen,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt worden sind, und die Klage insoweit abzuweisen.


Der Beklagte zu 2. beantragt des Weiteren

2. hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit er hierdurch verurteilt worden sei und sich das Urteil auch auf die traditionelle Fernleihe durch ihn beziehe;
3. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.


Die Kläger beantragen hierzu,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.


Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 25. Januar 2007 Bezug genommen.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_019.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)