Seite:De OLGM 29U1638 06 021.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


B) Die Klage ist – soweit ihre Streitgegenstände in das Berufungsverfahren gelangt sind – überwiegend unbegründet, da den Klägern lediglich hinsichtlich der sechs ausdrücklich benannten Aufsätze Ansprüche zustehen, nicht jedoch hinsichtlich der lediglich abstrakt beschriebenen Aufsätze. Die den Klägern zustehenden Ansprüche gehen jedoch über den ihnen im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Teil hinaus; andererseits hat das Landgericht den Klägern in Teilbereichen auch mehr zugesprochen, als ihnen zusteht. Entsprechend haben die Berufungen beider Seiten teilweise Erfolg.


I. Die Klageansprüche können nicht aus dem sui-generis-Schutz für Datenbanken gemäß § 87a ff. UrhG hergeleitet werden.


1. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind; hinzu kommt das Erfordernis, dass deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Der Begriff beschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die auf andere Weise – etwa in gedruckter Form – zusammengestellt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2006 – 1 ZR 261/03 – Sächsischer Ausschreibungsdienst Tz. 8; in juris nachgewiesen; BGH GRUR 2007, 137 – Bodenrichtwertsammlung Tz. 9 m. w. N.).

Die erforderliche systematische oder methodische Anordnung dient der Wiedergewinnung der in die Datensammlung aufgenommenen Elemente und unterscheidet eine Datenbank von einem bloßen Datenhaufen als Sammlung, die zwar Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (vgl. EuGH, Urt. v. 9. November 2004 – C-444/02 [in GRUR Int. 2005, 239 als FIXTURES MARKETING I bezeichnet, in GRUR 2005, 254 als Fixtures Fußballspielpläne II] Tz. 31). Eine Datenbank zeichnet sich dadurch aus, dass sie mehr ist als die Summe ihres Inhalts (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 87a Rz. 4).

Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel, die für das Erzeugen der unabhängigen

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_021.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)