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Das kann auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dass es den Klägern nicht zuzumuten sei, die Beklagten mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung weiterer konkreter Aufsätze festzustellen, und deswegen neue Erkenntnisverfahren anzustrengen. Denn auch eine so weitgehende abstrakte Verurteilung der Beklagten, wie sie die Kläger anstreben, hätte für sich keinen Wert, wenn nicht durch eine Überwachung des weiteren Verhaltens der Beklagten konkrete Verletzungsfälle zum Gegenstand von Vollstreckungsverfahren gemacht würden. Ist aber eine – wie auch immer geartete – Überwachung der Beklagten zur Durchsetzung der von den Klägern in Anspruch genommenen Rechte hinsichtlich der Gesamtheit der von ihnen veröffentlichten Artikel ohnehin notwendig, ist nicht zu erkennen, weshalb das zum Anlass genommen werden sollte, den Beklagten Verteidigungsmöglichkeiten im Erkenntnisverfahren abzuschneiden.

Im Fall der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Beiträge aus Zeitschriften kann das Fehlen der Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes nicht als Ausnahmefall angesehen werden, der als solcher von dem auf das Urheberrecht gestützten Klagebegehren auch nicht erfasst werde (so aber für ein die Verwertung von Zeitungsartikeln in einer Datenbank betreffenden Klagebegehren BGH GRUR 1997, 464 [465] – CB-Infobank II), denn dann wäre schon der Umfang der Klage nicht absehbar und diese mangels Bestimmtheit unzulässig. Dem steht im Streitfall auch – wie oben unter A) dargelegt – entgegen, dass die Kläger eindeutig für alle Aufsätze, die die in den Anträgen formulierten Kriterien erfüllen, Ansprüche geltend machen.


2. Hinsichtlich der sechs von den Klägern konkret bezeichneten Aufsätze ist der Vortrag der Kläger zur Einräumung der streiterheblichen Nutzungsrechte und den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft unbestritten geblieben.

Hinsichtlich anderer Aufsätze, die in Zeitschriften der von den Klägern repräsentierten Verlage erschienen sind oder noch erscheinen werden, könnte dagegen auch dann nicht von einer Rechtsinhaberschaft und somit auch nicht von der Aktivlegitimation der Kläger auf der Grundlage der Einräumung von Nutzungsrechten durch die Verlage ausgegangen werden, wenn die urheberrechtliche Schutzfähigkeit sämtlicher Aufsätze unterstellt würde. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Verlage die uneingeschränkte Übertragung alle Nutzungsrechte für alle bisher bei ihnen erschienenen Aufsätze durchgesetzt haben. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass sie eine derartig umfassende Rechteeinräumung für alle Zukunft werden durchsetzen können. Deshalb kann auch bei Unterstellung der urheberrechtlichen

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_025.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)