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genannt wird, die auf andere Bibliotheken im Inland als Empfänger abstellen, während er in den Berufungsklageanträgen I. 1. a) und I. 2. a), die auf die unmittelbaren Besteller als Empfänger abstellen, nicht aufgeführt ist. Die Zulässigkeit eines Kopienversanddienstes per Post oder Telefax unmittelbar an die Besteller ist bereits durch den Bundesgerichtshof festgestellt (vgl. BGH GRUR 1999, 707 ff. – Kopienversanddienst).

Auch der streitgegenständliche Kopienversanddienst per Post oder Telefax an andere Bibliotheken zur Weitergabe deren Auftraggeber ist gerechtfertigt. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts zu einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung unter F. I. der Entscheidungsgründe (= Bl. 34 f. UA) Bezug und schließt sich ihnen an. Angesichts des Umstands, dass die öffentlichen deutschen Bibliotheken bereits im Jahre 1971 fast die Hälfte von nahezu einer Million Bestellungen von auswärts durch den Versand von Kopien erledigt haben (vgl. Katzenberger GRUR 1973, 629 [635] m. w. N.; vgl. auch die Darstellung von Spangenberg in GRUR 1980, 700 [702, Fn. 18]) und das von allen Beteiligten als rechtmäßig angesehen wurde, ist das Landgericht zu Recht von einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung dieser Praxis ausgegangen. Es ist nicht ersichtlich, wie neuere Entwicklungen, die sich im Wesentlichen im Bereich der digitalen Datennutzung abspielen, eine grundsätzlich andere Bewertung der Fernleihe durch Kopienversand per Post oder Telefax gebieten und damit einer Jahrzehnte lang gebilligten Praxis die Rechtsgrundlage entziehen könnten.

(2) Der elektronische Versand – der sowohl hinsichtlich der Übermittlung unmittelbar an die Besteller als auch hinsichtlich der Übermittlung an andere Bibliotheken zur Weitergabe an diejenigen, die dort bestellt haben, Streitgegenstand ist – wurde durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1774) unzulässig.

aaa) Bis zum Ablauf des 12. September 2003 war der elektronische Versand durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: § 53 a. F.) gerechtfertigt.


Diese lautete:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
[...]
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
[...]
Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_027.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)