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4. zum sonstigen eigenen Gebrauch
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
[...]

Die Regelung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG a. F. unterschied nicht nach der Art der Vervielfältigung und erfasste deshalb – wie die anderen Tatbestände des § 53 UrhG a. F. – auch solche Vervielfältigungen, die digitale Nutzungen erlaubten (vgl. BT-Drs. 15/38, S. 20: „Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen vor allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 auch für die digitale Vervielfältigung.“).

Da bei den Bestellern einzelner Kopien wissenschaftlicher Aufsätze von einer Verwendung zum eigenen Gebrauch i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG a. F. auszugehen ist, konnten sich diese selbst auf die genannte Privilegierung berufen. Die Anfertigung von Kopien der Bibliotheken für die Übermittlung an den Besteller ist nur diesem zuzurechnen, so dass auch der Kopienversanddienst der Beklagten an dessen Privilegierung teilnahm (vgl. BGH, a. a. O., – Kopienversanddienst, S. 709 f.).

bbb) Dieser Rechtfertigungstatbestand ist mit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1774) weggefallen. Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b jenes Gesetzes wurden § 53 Abs. 2 UrhG folgende Sätze angefügt:


²Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. [...].
³Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.


Die nunmehr für eine Privilegierung erforderlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 3 UrhG erfüllt der elektronische Versand der Beklagten nicht.

α) Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 UrhG ist nicht gegeben, da die beim elektronischen Versand anfallenden Vervielfältigungen weder auf Papier noch einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_028.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)