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die Benutzung eines bei jedem Versandvorgang neu erstellten Links zeigen, dass auch bei dieser Versandart die Grafikdatei nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist.

Dass der Besteller bei allen drei Formen des elektronischen Versands die Möglichkeit hat, seinerseits Dritten den Zugriff auf die Grafikdatei zu ermöglichen – etwa durch deren Weiterversendung oder die Übermittlung des erforderlichen Links –, ist für die Beurteilung des sich zwischen der jeweiligen Bibliothek und dem Besteller abspielenden Versandvorgangs ohne Belang. Eine derartige – möglicherweise urheberrechtsverletzende – Weitergabe wäre nicht mehr der Bibliothek, sondern allein dem Besteller zuzurechnen.


IV. Weitergehende wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.


Es trifft zwar zu, dass die Vervielfältigung von Zeitschriftenbeiträgen auf Bestellung auf den Leistungen der Verleger der betreffenden Zeitschriften aufbaut und geeignet ist, deren Umsatz zu beeinträchtigen. Soweit die Beklagten keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzen, käme jedoch die Anwendung des Wettbewerbsrechts nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen würden, welche die beanstandeten Handlungen trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen ließen (vgl. BGH, a. a. O., – Paperboy, S. 962; a. a. O., – Kopienversanddienst, S. 711). Auf solche Umstände stellen die zur Entscheidung stehenden Klageanträge jedoch nicht ab. Insbesondere lässt auch die Einschränkung auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Berufungshilfsantrag Ziffer II. der Kläger nicht erkennen, worin die wettbewerbliche Unlauterkeit des angegriffenen Verhaltens liegen könnte.


V. Wegen der Verletzung ihrer Vervielfältigungsrechte stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche teilweise zu.


1. Die Kläger können gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht soweit, dass sie die dazu gestellten Anträge vollständig trügen.

a) Zum einen erstrecken sich die Unterlassungsanträge nicht nur auf die sechs konkret bezeichneten Aufsätze und gehen daher zu weit.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_033.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)