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Zum anderen können auch nicht alle beantragten Begehungsweisen untersagt werden. Zwar stellen die Unterlassungsanträge zu Recht auf das Versenden der sechs Aufsätze per E-Mail, FTP aktiv oder FTP passiv ab, da bei diesen Versandarten notwendigerweise im Inland rechtsverletzende Vervielfältigungen hergestellt werden. Sie treffen insoweit die Verletzungshandlungen; das gilt auch für die Antragsvarianten des Versendenlassens.

Dagegen stellt das Anbieten des elektronischen Versands noch keine Verletzungshandlung dar. Das folgt daraus, dass das Anbieten nur beim – im Streitfall nicht verletzten – Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG, nicht aber beim – im Streitfall einzig verletzten – Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG eine rechtlich relevante Nutzungshandlung ist. Das bloße Anbieten, Vervielfältigungen vorzunehmen, kann daher urheberrechtlich nicht untersagt werden. Insoweit gehen die Anträge zu weit; das gilt auch für die Antragsvarianten des Anbietenlassens.

b) Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:

Die Berufung der Kläger ist begründet, soweit das Landgericht die Unterlassungsanträge hinsichtlich des elektronischen Versendens abgewiesen hat. Sie ist dagegen nicht begründet, soweit die Kläger eine weitergehende Verurteilung zur Unterlassung verfolgen; entsprechende Ansprüche, insbesondere über die sechs Aufsätze hinaus, stehen den Klägern nämlich nicht zu.

Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nur insoweit begründet, als sie das Landgericht zum Unterlassen des Anbietens oder Anbietenlassens des elektronischen Versands der Aufsätze verurteilt hat.


2. Die Kläger können Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht soweit, dass sie die gestellten Feststellungsanträge vollständig trügen.

a) Die Beklagten sind nur insoweit gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, als sie urheberrechtliche Nutzungsrechte schuldhaft verletzten. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Verpflichtung (vgl. BGH GRUR 2003, 900 [901] – Feststellungsinteresse III m. w. N.). Allerdings kommt eine Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung im Streitfall nicht in Betracht.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_034.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)