Seite:De OLGM 29U1638 06 037.jpg

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3. Die Kläger können Auskunftsansprüche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht so weit, dass sie die dazu gestellten Anträge vollständig trügen.

a) Den Klägern stehen zur Vorbereitung der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus § 242 BGB Auskunftsansprüche zu (vgl. BGH GRUR 2005, 857 [860] – HIT BILANZ; Wild in: Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 81 m. w. N.).

aa) Diese Ansprüche sind ihrem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall – d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind (s. o. 2. a] bb]) – beschränkt; ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, denn das liefe darauf hinaus, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe Tz. 34 m. w. N.; GRUR 2006, 319 – Alpensinfonie Tz. 38). Aus diesem Grund käme jedenfalls ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer als der sechs konkret benannten Aufsätze selbst dann nicht in Betracht, wenn die Kläger die urheberrechtliche Schutzfähigkeit anderer Aufsätze und ihre entsprechende Aktivlegitimation nachgewiesen hätten.

Der Ausspruch bedarf deshalb auch der zeitlichen Beschränkung auf den Beginn des April 2003 als den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erstmalig feststeht (vgl. BGH GRUR 2003, 892 [893] – Alt Luxemburg zum Wettbewerbsrecht; GRUR 1988, 307 [308] – Gaby zum Kennzeichenrecht). An diesem einer uneingeschränkten Ausforschung der Verhaltensweise des Verletzers vorbeugenden Erfordernis ist ungeachtet der in der Literatur (vgl. Dreier, a. a. O., § 97 Rz. 81; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, vor §§ 14–19 Rz. 140; Jestaedt, GRUR 1993, 219 [222]; Tilman, GRUR 1990, 160 ff.; Krieger, GRUR 1989, 802 ff.) geübten Kritik und einer abweichenden Praxis des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für das von diesem zu beurteilende Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht (vgl. BGH GRUR 2005, 668 [669] – Aufbereiter; GRUR 2004, 755 [756] – Taxameter; GRUR 1992, 612 [616] – Nicola) für das hier zu beurteilende Urheberrecht festzuhalten, da es unangemessen erscheint, einen Verletzer rückwirkend einer allgemeinen Auskunftspflicht über vorangegangene Verhaltensweisen zu unterwerfen (vgl. BGH, a. a. O., – Indorektal/Indohexal, S. 54).

Die Voraussetzungen dafür, dass der das Auskunftsrecht weitgehend beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben billigerweise (und ausnahmsweise) eine andere Beurteilung gebieten

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)