Seite:De Obersteuerboten Instruktion (Großh Hess)(1820) 479.jpg

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Instruction
für die Obersteuerboten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Die nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820. angestellten Obersteuerboten sollen sich nicht allein bei ihren Dienstverrichtungen, sondern auch in ihrem Privatleben, jederzeit anständig und untadelhaft betragen, und alles vermeiden, was ihrem Rufe Nachtheil bringen kann. Das Ansehen, in welchem sie stehen, und die Achtung, die sie genießen, wird ihnen bei der Ausübung ihrer Amtspflichten zur wesentlichen Unterstützung gereichen; und da ihre Anstellung widerruflich ist, so werden sie sich um so eifriger bestreben, die allgemeine Zufriedenheit mit ihrem Benehmen zu verdienen.

§. 2.

Insbesondere sollen sie sich bei der Ausübung ihrer Dienst-Obliegenheiten, freundlich und bescheiden gegen die Steuerpflichtigen, und mit aller mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vereinbarlichen Schonung und Rücksicht gegen dieselben betragen, und darin zwischen Vornehmen und Geringen, Armen und Reichen keinen Unterschied machen.

§. 3.

Mit den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten März 1820. über das bei Einbringung der direkten Steuern zu beobachtende Verfahren, mit dem Inhalte der gegenwärtigen Instruction, und mit den sonstigen auf ihre Obliegenheiten sich beziehenden, bereits ergangenen, und etwa künftig noch ergehenden Vorschriften, haben sich die Obersteuerboten wohl bekannt zu machen, und sich solche jederzeit zur Richtschnur dienen zulassen. Sie werden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Pflichten vereidet.

§. 4.

Die Obersteuerboten erhalten ihre Anstellungsdecrete von Seiten der Obersteuerbehörde,