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Cap. IV.
Von den Auditoribus, oder Zuhörern.

1. Aus den Classibus soll keiner ad Lectiones publicas eximiret werden, er sey dann vom Rectore & Professoribus Gymnasii, im Beywesen des Rectoris und Conrectoris Scholae, mit Bewilligung der Schorlarchen, examiniret und tüchtig erkannt.

2. Imgleichen soll kein Fremder, er komme aus Schulen, Gymnasiis, oder Academien, zu den Lectionibus Gymnasii gestattet werden, er habe sich dann gebührlich bey dem Rectore angegeben, und sich desselben und eines von des Professoris Gymnassii Examini unterworfen, doch da einer schon auf Academien oder andern Gymnasien publice disputiret, oder andere Specimina gethan, oder sonst in Collatione oder Colloquio cum Rectore & Professoribus seine Erudition an Tag gegeben, mag ein solcher mit dem ordinario Examine verschonet werden.

3. Bey allen diesen Examinibus soll in acht genommen werden, daß der, so zum Gymnasio zuzulassen, zu verständigem Alter gekommen, seine fundamenta linguarum & artium logicarum wohl gelegt, und die Qualitäten allein angesehen, der Respect aber der Personen gar aus den Augen gesetzet werden.

4. Wer nun also ad publicas lectiones tüchtig befunden, und, wie obvermeldet, in die Matricul Gymnasii eingeschrieben wird, der soll dem Rectori bey handgegebener Treue angeloben, daß er den Statutis Gymnasii sich gemäß verhalten, und dem Rectori und Professoribus gebührende Observanz leisten wolle.

5. Es soll in dieser Stadt keinem vergönnet seyn, zu Hause seinem Studiren alleine abzuwarten, sondern

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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_481.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)