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dem Rectore in Gegenwart der Professoren sich einstellen, und ihres Fleisses allda Rechenschaft geben, und da befunden, daß sie die auf sich genommenen Lectiones versäumet, und in Exercitiis sich nicht gebrauchen lassen, sollen sie darüber mit Worten ermahnet, auch, nach gestalten Sachen, mit mulctis[1] und anderen Strafen beleget, und, da sie incorrigibiles,[2] von hospitiis, stipendiis, beneficiis, promotionibus[3] ausgeschlossen werden.

Cap. V.
Von den Paedagogis.

1. Es soll niemand bey einem Bürger allhier, dessen Kinder zu instituiren, im Hause seyn, er gehe dann in die Classes, oder habe sich, nach laut des 1. und 2. Art. Cap. 4., examiniren und immatriculiren lassen, und dem Gymnasio verwandt gemacht.

2. Die Paedagogi sollen ihren Discipulen mit guten Exempeln vorleuchten, und ja nicht dieselben mit bösem Leben ärgern, zum täglichen Gebet ernstlich ermahnen, und die heilige Bibel fleißig lesen lassen.

3. Es sollen alle Paedagogi, sie gehen in die Classes, oder hören die publicas lectiones, ihre Discipulos, nach Gelegenheit ihrer Jugend, und nachdem es ihre Eltern begehren, in die Schule, und wiederum von dannen zu Hause führen, und daselbst der Gebühr unterweisen, und sollen die Paedagogi absonderlich dahin sehen, daß sie ihren Discipulen dieselben Lectiones, und zwar auf ebenmäßige Form, und eodem methodo,[4] wie in der Schule ihnen solche tradiret werden, vorhalten, und über allsolche Lectiones ihre Knaben ferner mit andern Lectionibus nicht beschweren, er, der Paedagogus, hätte es dann mit dem Rectore und Praeceptore, darunter der

  1. Geldstrafen
  2. unverbesserlich
  3. Bewirtung (Freitischen), Stipendien, Wohltaten, Beförderungen
  4. in derselben Lehrweise
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 484. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_484.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)