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Knabe gesetzet, in Rath gestellet, und solches von denenselben aus bewegenden Ursachen vor gut angesehen und beliebet worden.

4. Es sollen dieselben, so freye Hospitia[1] geniessen, dem Cantori an Heilig- und Sonntagen in den Kirspel-Kirchen die Musicam figuralem befördern helfen.

5. Der also diesem nicht nachkommen, oder sich gemäß zu bezeigen verweigern würde, soll seiner Paedagogie entsetzet, und dabey auch in dieser Stadt nicht geschützet noch geduldet werden.

Cap. VI.
De Feriis.

1. Damit auch wegen der Ferien des Gymnasii eine Gewißheit seyn möge, so sollen an allen Sonntagen, wie auch in den Festen, so in den Kirchen gefeyert werden, und an den Fest-Abenden, und dann, wann actus introductionis[2] vorfallen, die Lectiones und Exercitia im Gymnasio ceßiren.

2. Imgleichen soll auch von Weihnachten-Abend bis auf den 6 Januar inclusiive, (weil doch viele Feyer- und Sonntage alsdann einfallen) ebenergestalt von Esto mihi[3] bis den Sonntag Invocavit,[4] imgleichen vom grünen Donnerstag bis den Montag nach Quasimodogeniti,[5] und von Pfingst-Abend bis den Montag nach Trintatis,[6] alles inclusive, wie auch mitten in den Hundes-Tagen 8 Tage, als vom 25sten bis ultimo Julii, (welche 8 Tage man doch nach Wetters Gelegenheit verlegen mag) und dann von Michaelis Abend bis auf den 4 October, beydes inclusive, keine Lectiones im Gymnasio gehalten, sondern so lange Ferien seyn.

Wann auch in der Schule, wegen Ursachen, so bishero

  1. Freitische
  2. Einführungsfeiern
  3. letzter Sonntag vor der Fastenzeit
  4. erster Sonntag der Fastenzeit
  5. Sonntag nach Ostern
  6. Sonntag nach Pfingsten
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 485. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_485.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)