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observiret worden, auf einen halben Tag venia gegeben wird, mag auch den Professoribus eine Stunde abgehen, und sollen ausserhalb dieser Ferien mehr von iemanden nicht nachgelassen noch vergönnet werden.

3. So lange auch die Visitationes und das Examen in Schola währet, soll der Rector Gymnasii mit den Lectionibus verschonet bleiben.

Cap. VII.
Vom Fisco Gymnasii.

1. Aus den Mulctis, und was sonst könnte zufallen, soll ein Fiscus gemacht, und daraus das Drucker-Lohn für die vier Carmina, deren oben Cap 3. leg. 15. gedacht, bezahlet, auch den armen Respondenten etwas, um ihre Theses drucken zu lassen, oder das honorarium pro praesidio zu entrichten, daferne sie von denen, welchen sie die Theses decidiret, so viel nicht bekommen, gereichet werden.

2. Weil auch der Mathematicus und der Physicus oft ihren Auditoribus per Autopsiam etwas commonstriren und für Augen stellen müssen, welches sonst aus blosser durch Worte beschehener Erklärung schwer zu ergreifen, zu den Instrumentis und Mediis aber solcher Commonstration etliche Sumtus gehören, also mag der Rector Gymnasii von gedachtem Fisco Gymnasii dazu etwas anwenden, wie imgleichen armen durchreisenden Priestern, Schul-Dienern, oder Studenten, eine Eleemoysnam[1] daraus reichen, und davon den Scholarchen richtige Rechnung thun, auch obgedachte Media autoptica in einem besondern Schranken im Auditorio Gymnasii verwahrlich aufhalten.

  1. Almosen
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 486. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_486.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)