Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 127.jpg

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1.)
für den Standesherrn und dessen Gemahlin 6 Wochen;
2.)
Für den präsumtiven Nachfolger eines Standesherrn und dessen Gemahlin 3 Wochen;
3.)
für die übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familie, 14 Tage lang statt finden.
Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standesherrschaft, alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden.
Eine eigentliche Landestrauer kann aber nur für den Souverain oder auf dessen besondere Anordnung statt finden.

§. 6.

In den Erlassen Unserer Landes-Collegien an die Häupter der standesherrlichen Familien, sollen dieselben sich der Anrede „Durchlauchtig Hochgebohrner Herr Fürst“ „Erlauchtig Hochgebohrner Herr Graf“ und im Context der Ausdrücke „Eure Durchlaucht“ „Euer Erlaucht“ bedienen.
Es versteht sich von selbst, daß die aus Unserem Auftrag von Unserm Geheimen Ministerium an die Standesherrn erfolgenden Erlasse in ihrer bisherigen Form verbleiben.
Die Standesherrn haben sich in ihren Schriften an Uns, Unser Staats-Ministerium und Unsere übrigen Landes-Collegien und Behörden nach denselben Curialien[WS 1] zu richten, welche im Allgemeinen beobachtet werden.

§. 7.

Den Standesherrn steht die Freiheit zu, ihren Aufenthalt in jedem, zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen – vorausgesetzt, daß sie nicht in Unserem Staatsdienste stehen.

§. 8.

Sie sind sowohl für ihre Personen als für ihre Familien von aller Militärpflichtigkeit befreit, und es ist ihnen gestattet, in jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben im Frieden lebenden Staate Militär- oder Civildienste zu nehmen.

§. 9.

Die Unterthanen in den Standesherrschaften haben Uns, als ihrem Regenten, den gewöhnlichen Huldigungs-Eid abzulegen; gleichzeitig sollen dieselben dem Standesherrn eydlich versprechen:
daß sie ihm die gebührende Ehrerbietung, und den, nach der Verfassung schuldigen Gehorsam erzeigen wollen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Eingangs- und Schlussfloskeln der Schreiben von Kanzleien, die Titel und Ehrenformeln enthalten.
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_127.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)