Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 136.jpg

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Standesherrn verbleibt die Ausübung der Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch Local-Beamte, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz durch Justiz-Canzleien unter nachfolgenden näheren Bestimmungen, und vorbehaltlich der Uns zustehenden Befugniß, in außerordentlichen Fällen, und wo die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung solches erheischt, besondere Commissionen anzuordnen, oder besondere Gerichte für einzelne Gegenstände zuständig zu erklären.

§. 25.

Die Verwaltung der den Standesherrn zustehenden Civil-Gerichtsbarkeit in erster und unterster Instanz, sowohl der willkührlichen als der streitigen, geschieht, soviel die amtssäßigen Sachen betrifft durch Justiz-Beamte, welche mit den Justiz-Beamten in Unseren Domainen-Aemtern vollkommen gleiche Zuständigkeit haben, allein auch wie diese, nur Uns und Unsern Staatsbehörden verantwortlich sind.
Die Vereinigung der willkührlichen und streitigen Gerichtsbarkeit in der Person desselben Beamten hört auf, wenn die von Uns beschlossene anderweite Justiz-Verfassung zur Ausführung gebracht wird.
Den Standesherrn selbst steht in die Amtsführung dieser Justiz-Beamten so wie der Justiz-Canzleien keine Einwirkung zu. Indessen können sie sich von denselben über die Anzahl und Dauer der anhängig gewordenen und erledigten Prozesse, über den Zustand des Hypotheken- und Vormundschaftswesens so wie über den Stand der gerichtlichen Depositen, allgemeine Uebersichten vorlegen lassen.

§. 26.

Die standesherrlichen Justizbeamten üben in erster Instanz innerhalb ihres Amtsbezirks und unter der Benennung „Großherzoglich Hessisches Fürstlich, Gräflich- z. B. Solmsisches Amt“ auch die Forstgerichtsbarkeit aus. Die in §. 92. Unserer organischen Forst-Ordnung von der Entscheidung der Justizämter eximirten und Unserem Oberforstcolleg zur Entscheidung in erster Instanz zugewiesenen Fälle, sollen künftig ebenfalls von den standesherrlichen Justiz-Aemtern, vorbehaltlich des Recurses an Unser Oberforstcolleg, entschieden werden.
In dem Fall aber, welcher nach dem angeführten §. 92. Unserer organischen Forst-Ordnung zur Entscheidung Unserer Hofgerichte vorbehalten ist, und in dem Fall des Nr. 4. dieses §. sollen künftig innerhalb der Standesherrschaften die standesherrlichen Justiz-Canzleien in erster Instanz, mit Vorbehalt der Rechtsmittel an die höhere richterliche Behörde, zu entscheiden haben.
Bei den gewöhnlichen periodischen Forst-Buß-Sätzen, sowie überhaupt bei den Verhandlungen über Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel, richtet sich das Verfahren
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_136.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)