Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 142.jpg

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In allen obenbemerkten Gegenständen, rücksichtlich welcher den Standesherrn eine Einwirkung und unmittelbarer Einfluß auf die Polizey-Verwaltung vorstehendermaßen eingeräumt ist, haben dieselben das Recht, ihre Polizey-Beamten zu Befolgung ihrer Befehle auch nötigenfalls durch Geldstrafen anzuhalten. Solche Strafen dürfen jedoch den Betrag von 5 – 10 fl. nicht übersteigen, und es bleibt den betreffenden Beamten der Recurs dagegen an Unsere Staatsbehörden vorbehalten.

§. 39.

Die, im vorstehenden §. bemerkten 6. Fälle ausgenommen, hat die Einwirkung Unserer Regierung und anderer höheren Staatsbehörden auf die Amtsführung der standesherrlichen Polizey-Beamten in allen den Beziehungen statt, in welchen diese Einwirkung auf Unsere Polizey-Beamten in den Domainen-Aemtern statt findet.
Sollten jedoch die Standesherrn sich veranlaßt finden, in Rücksicht auf örtliche Polizey-Anstalten oder zu treffende Einrichtungen, Unserem Staats-Ministerium Anträge oder Beschwerden vorzulegen, so soll diese Behörde entweder diesen Anträgen entsprechen, und die Standesherrn davon benachrichtigen, oder, wenn dieses nicht sollte geschehen können, ihnen die Gründe der Weigerung schriftlich mitteilen.

§. 40.

Noch zur Zeit und bis zur Ausführung der, in Folge der Bekanntmachung vom 1ten Dezember 1817 bevorstehenden neuen Einrichtung der künftigen Justiz-Verfassung, kann die Polizey in den Standesherrschaften von den Standesherrlichen Justiz-Beamten verwaltet werden.
Da, wo besondere Polizey-Beamten angestellt sind, finden, in Hinsicht ihrer Ernennung, Verpflichtung und Entlassung die nemlichen Bestimmungen Anwendung, welche oben, in Beziehung auf Justiz-Beamte gegeben sind.
Alle unteren Polizey-Bedienten bei den Aemtern, haben die Standesherrn zu ernennen, und die Ernennungen Unseren Regierungen blos durch die Beamten anzeigen zu lassen.

§ 41.

Da die bereits vorläufig von Uns angeordnete Trennung der Justiz von der Polizei-Verwaltung, die Bildung und Einrichtung größerer Amtsbezirke nothwendig macht, und dabei die örtlichen Verhältnisse besondere Berücksichtigung erheischen: So werden Wir zwar, – wenn gleich eine solche Eintheilung des ganzen Staatsgebiets zur Erleichterung und Vereinfachung der Staatsverwaltung, lediglich Unserem Gutfinden unterliegt und unterliegen bleiben muß, hierüber mit Unsern Standesherrn noch vor der Ausführung
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_142.jpg&oldid=- (Version vom 24.10.2016)