Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 148.jpg

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Gemeinde- und Corporations-Waldungen betreffen, Abänderungen getroffen werden wollen, so sind solche zuvor Unserer Staats-Forst-Behörde zur Beurtheilung und Genehmigung vorzulegen.

g)
Die Revierförster sollen künftig ausschließlich ausschließend von den Standesherrn besoldet, von den Gemeinden und Corporationen aber, nach Vorschrift Unserer Verordnung vom 3ten August 1819 bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung die bisherigen Beiträge zu diesen Besoldungen alsdann geleistet werden, wenn der, von dem Standesherrn für die Gemeinde etc. Waldungen angestellte Revier-Förster, nicht auch zugleich in eigentümlichen standesherrlichen Waldungen amtliche Verrichtungen zu besorgen hat.
In letzterem Fall soll von den Gemeinden und Corporationen zu diesen Besoldungen nur soviel, und zwar in fixer Summe jährlich beigetragen werden, als dieselben vor der Vollziehung der Forst-Organisation von 1811 für die Ausübung der niederen Forst-Polizey in ihren Waldungen, an die Revier-Förster an Gebühren und Diäten im Durchschnitt jährlich entrichtet haben. Das Quantum dieser jährlichen Beiträge, soll in solchen Fällen, durch beiderseitige Commissarien genau eruirt werden.
h)
Auch in Beziehung auf die Wirksamkeit der standesherrlichen Revier-Förster ist es Regel, daß bei erfolgenden gesetzlichen Veränderungen, hinsichtlich der Forst-Polizey und Forst-Administration in den übrigen Bestandtheilen des Großherzogthums, das Verhältniß derselben gleichförmig verändert werden müsse. Die standesherrlichen Revier-Förster stehen in der gehörigen Unterordnung unter den standesherrlichen Forstmeistern, wie dieser in Beziehung auf die Forst-Polizey in Gemeinde- und Corporations-Waldungen unter Unserer staatsherrlichen Oberforst-Behörde, welche nach Gutfinden jährliche oder periodische Besichtigungen und Visitationen in diesen Waldungen anordnen und die nöthig findenden Vorschriften ertheilen kann.
i)
Diejenigen, in den Standesherrschaften dermalen befindlichen Forst-Inspectoren, welche ausschließend in Unserem Staats-Dienste stehen, sollen von Uns zu andern Diensten verwendet werden; diejenigen aber, welche zugleich im Dienste von Standesherrn sind, werden auch in Hinsicht ihrer, dermalen aus Unserer Staats-Casse zu beziehenden Besoldungen, von den Standesherrn übernommen.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_148.jpg&oldid=- (Version vom 20.11.2016)