Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 158.jpg

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betheiligt sind, oder von den öffentlichen Anlagen, welche durch den Steuer-Ausschlag bezweckt werden, Vortheile genießen.

2)
So oft ein Gemeinde-Kriegs-Kosten-Ausschlag innerhalb der Gemeinde von den Ortsvorständen berathen wird, soll ein standesherrlicher Bevollmächtigter zu diesen Berathungen beigezogen werden.
3)
Wenn zu Herstellung oder Verbesserung öffentlicher Wege oder Brücken innerhalb der Gemeinden Steuer-Ausschläge erfolgen, so soll vorerst das Weg- und Brücken-Geld, welches die Gemeinden seither etwa bezogen, und zu andern eigentlichen Gemeinde-Bedürfnissen verwendet haben, von denselben restituirt und nur das, was aus diesem Fonds nicht bestritten werden kann, zur Vertheilung gebracht werden.

§. 69.

Als Ehrenvorzug bewilligen Wir den Standesherrn die Befreiung von allen etwaigen Personal-Stenern.

I. Verhältniß der standesherrlichen Diener.

§. 70.

Die standesherrlichen Justiz-Canzlei-Directoren, Justiz-Canzlei-Räthe, Justiz-, Polizei- und Sanitäts-Beamten, sowie die Mitglieder der standesherrlichen Consistorien, die Forst-Polizei-Beamten für die standesherrlichen Gemeinde-Waldungen, und sämmtliche Subalternen haben mit Unsern Staats-Dienern, gleicher Categorie, gleichen Rang.
Sie müssen gegen Leistung der gesetzlichen Antritts-Gelder, Jahres-Beiträge und Sterbe-Quartale, Unseren Civil-Wittwen-Instituten beitreten, und ihre Wittwen und Kinder haben sodann aus dem Fonds der Wittwen-Casse dieselbe Unterstützung zu erwarten, wie Unsere Staats-Diener gleicher Classe.

§. 71.

Die Standesherrn sind verbunden, die Mitglieder der Justiz-Canzleien, sowie die Justiz- Sanitäts- und Polizei-Beamten und die Subalternen mit Unsern Staats-Dienern gleicher Categorien auch in den Besoldungen insoweit gleichzusehen, als nicht etwa die Verhältnisse der Orte, an welchen die Justiz-Canzleien ihren Sitz haben, einige Verminderung rechtfertigen.
Ebenso sind den, von den Standesherrn ernannten Mitgliedern der Consistorien, welche diese Function neben andern Dienst-Stellen bekleiden, nicht nur in dieser Eigenschaft angemessene Zulagen zu bewilligen, sondern auch, insofern sie nicht an dem Orte wohnen, wo die Sitzungen der Consistorien gehalten werden, die Reisekosten zu vergüten.
Naturalien, gesetzlicher Sporteln-Bezug, freie Wohnung und andere Dienst-Emolumente, können auf diese Besoldungen in Aufrechnung gebracht werden.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_158.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)