Seite:De Steuerges Starkenb Oberh (Großh Hess)(1820) 66.jpg

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§. 88.

Wenn der Obersteuerbote, indem er im Begriff ist, eine Pfändung vorzunehmen (§. V27 seq.), sich überzeugt hat, daß keine derselben unterworfene Gegenstände bei dem Schuldner, und auch nicht bei Anderen (§. 39.) vorhanden sind; so setzt er hierüber, und zwar vor dem 14ten des Monats, in welchem die Pfändung vorzunehmen war, das Protokoll über die Zahlungsunfähigkeit auf.

§. 89.

Das Protokoll über die Zahlungsunfähigkeit wird von dem Obersteuerboten, nach dem Muster Num. 12.Num. 12. aufgenommen, und zwar im Beiseyn des Steuerboten und noch eines Zeugen.
Wegen dieses Zeugen, so wie wegen der Aufnahme des Protokolls selbst, gelten die Vorschriften in den §.§. 27-32. ebenfalls.

§. 90.

In dem Protokoll müssen sämmtliche in der Wohnung des Schuldners, und sonst noch in seinem Besitz vorgefundene bewegliche Gegenstände, wenn sie angeblich auch Andern zugehören, einzeln und genau verzeichnet werden.

§. 91.

Das Protokoll muß in der Wohnung des Schuldners selbst verfertigt, und von den beiden Zeugen unterschrieben werden.
Dem Schuldner ist eine Abschrift desselben zuzustellen.

§. 92.

Vor dem 20ten des Monats, in welchem das Protokoll aufzunehmen ist, soll dasselbe von dem Obersteuerboten dem Ortsvorstand zugestellt werden, welcher jenem über den Empfang eine Bescheinigung, nach dem Muster Num. 13.Num. 13. sogleich zu geben hat.

§. 93.

Der Ortsvorstand hat, nach dem Empfang des Protokolls, unverzüglich die nöthigen Schritte zu thun, um sich zu versichern:
a) Ob unter den im Protokoll verzeichneten Sachen keine sich befinden, welche gepfändet werden können?