Seite:De Steuerges Starkenb Oberh (Großh Hess)(1820) 68.jpg

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Umstände wissentlich verschweigen, sollen nach den, gegen Verletzung der Dienstpflicht durch Fälschung bestehenden gesetzlichen Vorschriften, bestraft werden.

§ 98.

Sobald die Zahlungsunfähigkeit eines Steuerpflichtigen auf die im ersten Absatz des §. 94. vorgeschriebene Weise dargethan ist, hat der Steuererheber für die folgenden Termine des laufenden Steuerjahrs keine weiteren Verfolgungen mehr zu machen; es sey dann, daß er durch eigene ober fremde Nachforschungen, die er nie unterlassen darf, in Erfahrung gebracht hätte, daß der Schuldner zu neuen Mitteln gekommen sey.

§. 99.

Ergiebt sich, wenn die Mahnung (§. 19.) oder die Pfändung (§. 26.) vorgenommen werden soll, daß der Steuerpflichtige sich von dem Orte entfernt habe, und sind keine Gegenstände vorhanden, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können; so ist, um die Uneinbringlichkeit der Steuern darzuthun, in eben der Art, wie im §. 88. und den folgenden bestimmt ist, zu verfahren, so weit diese Vorschriften auf einen solchen Fall anwendbar sind.
In solchen Fällen ist auch darzuthun, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldners unbekannt sey.

§. 100.

Die Kosten des Protokolls über die Zahlungsunfähigkeit sind folgende:
a.) dem Obersteuerboten für die Aufnahme desselben 20 kr.
b.) für die Abschrift und Zustellung desselben (§. 91.) 8 kr.
c.) dem Steuerboten und dem anderen Zeugen jedem 14 kr.
Sie werden aus der Steuerkasse bezahlt.

§. 101.

Am Schlusse des Steuerjahrs hat der Obererheber die Protokolle über die Zahlungsunfähigkeit derjenigen Schuldner, welche, soviel ihm bekannt wurde, (§. 98.) während des Steuerjahrs nicht wieder Zahlungsfähig geworden sind, den betreffenden Ortsvorständen zuzustellen, damit diese, wenn auch ihnen nicht das Gegentheil bekannt ist, die fortdauernde Zahlungsunfähigkeit unter dem Protokoll bescheinigen.
Der Ortsvorstand ist schuldig, innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang, die Protokolle dem Obererheber zurückzuschicken.