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Friedrich Schiller (Hrsg.): Thalia. Dritter Band welcher das IX. bis XII. Heft enthält.

und Schutzgeist der Gesetze und befestigte, wie Plutarch sagt an diesen beyden Gerichten, dem Senat nehmlich und dem Areopagus, wie an zwey Ankern die Republik.

Diese zwey Gerichtshöfe waren eingesetzt, über die Erhaltung des Staats und seiner Gesetze zu wachen. Zehen andere Tribunale beschäfftigten sich mit Anwendung der Gesetze, mit der Gerechtigkeitspflege. Ueber Mordthaten erkannten 4 Gerichtshöfe das Palladium, das Delphinium, die Phreattys und Heliäa. Die zwey erstern bestätigte Solon nur, sie waren schon unter den Königen gestiftet. Unvorsetzliche Mordthaten wurden vor dem Palladium gerichtet. Vor dem Delphinium stellten sich die, welche sich zu einem für erlaubt gehaltenen Todtschlag bekannten. Das Gericht Phreattys wurde eingesetzt, um über diejenigen zu erkennen, welche eines vorsetzlichen Todtschlags wegen angeklagt wurden, nachdem sie bereits eines unvorsetzlichen Mordes wegen ausser Landes geflüchtet waren. Der Beklagte erschien auf einem Schiffe, und am Ufer standen seine Richter. War er unschuldig, so kehrte er ruhig an seinen Verbannungsort zurück, in der fröhlichen Hoffnung einst wieder heimkehren zu dürfen. Wurde er schuldig befunden, so kehrte er zwar auch unversehrt zurück, aber sein Vaterland hatte er auf ewig verloren.

Das vierte Criminalgericht war die Heliäa, die ihren Nahmen von der Sonne hatte, weil sie sich gleich

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Schiller (Hrsg.): Thalia. Dritter Band welcher das IX. bis XII. Heft enthält.. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1790–1791, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Thalia_Band3_Heft11_067.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)