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Ludwig I. Großherzog von Hessen: Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen. | |
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Artikel 8.
- Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Vermögen gehören.
Artikel 9.
- Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7. bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit auswärtigen Staaten.
- Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.
- In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.
Artikel 10.
- Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungskasse abzuliefern ist.
Artikel 11.
- Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.
Titel III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
Artikel 12.
- Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur Inländern zu.
Artikel 13.
- Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Matter damals Inländer waren;
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
3) durch Verleihung eines Staatsamts;
4) durch besondere Aufnahme.
Artikel 14.
- Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen.