Seite:De Verfassungsurkunde (Großh Hess)(1820) 543.jpg

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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen.

7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.

Artikel 53.

Die zweyte Kammer wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Großherzogthume genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt;
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet.
Diese Städte sind:
a) die Residenzstadt Darmstadt,
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete zu wählen hat.
c) die Stadt Gießen,
d) die Stadt Offenbach,
e) die Stadt Friedberg,
f) die Stadt Alsfeld,
g) die Stadt Worms,
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt;
3) aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt wenden, setzt das Wahlgesetz fest.

Artikel 54.

Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht.

Artikel 55.

Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche, das 30ste Jahr zurückgelegt haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen.
Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, wenn der zu wählende adliche Grundeigentümer 300 fl. directe Steuern für eigentümliches, oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.