Seite:De Verfassungsurkunde (Großh Hess)(1820) 545.jpg

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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen.

Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienstverhältnisse während der Dauer eines Landtags machen für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Entsetzung vom Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder des Verlusts, oder der Suspension des Staatsbürgerrechts ausgenommen.

Artikel 60.

Wer als Mitglied der einem oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freygesprochen worden zu seyn.

Artikel 61.

Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit, oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher die Vormundschaft, oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln, und nie, eben so wenig, wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.

Artikel 62.

In beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.

Artikel 63.

Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.
Eine willkürliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und strafbar.

Artikel 64.

Der Großherzog wird die Stände wenigstens alle drey Jahre versammeln.
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue Ständeversammlung berufen.