Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 013.jpg

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IV.

Es ist nichts abgeändert an den Verfügungen der Geseze, in Betreff der vor dem 23sten Nivose Jahr 6[WS 1] vereheligten Konscribirten[WS 2], und der Requisitionsleute und anderer Militäre, welche vor dem 1sten Germinal desselben Jahrs[WS 3] verheurathet waren, eben so wenig als am Artikel XI des Gesezes vom 23sten Fruktidor Jahr 6[WS 4], die Konscribirten und Requisitionsleute betreffend.

V.

Es soll in jedem Departemente ein Jury[1] angestellt seyn, um über die Dienstbefreiungen zu erkennen, welche[WS 5] von denen, deren Abschiede oder Freisprechungen vernichtet worden, und von allen andern Requisitionnären, Konscribirten oder Militären, die zur Vertheidigung des Vaterlands nunmehr berufen sind, wegen Gebrechen oder Unvermögen begehrt werden könnten.

VI.

Dieser Jury soll aus drei der ältesten Kapitäne bestehen, welche das Vollziehungs-Direktorium für die Organisirung der Hilfs-Bataillone oder Frei-Kompagnien, deren Aufrichtung durch das Gesez vom 14ten dieses verordnet ist, bezeichnet hat.

VII.

So bald die drei Kapitäne, die den Jury ausmachen müssen, am Ort ihrer Bestimmung vereiniget seyn werden, soll es die Central-Verwaltung durch eine in den Kantonen und Gemeinden publizirte Nachricht den Bürgern bekannt machen; diejenigen, welche sich im Fall glauben befreit zu werden, sollen sich in der Dekade, welche auf diese Publizirung folgt, vor dem Jury stellen.
  1. Da dieses Jury nur in den Departementen des innern errichtet werden soll, so sind die Konskribirten gehalten, sich dahin zu begeben.
  2. Anmerkungen (Wikisource)

    1. 12. Januar 1798
    2. Vorlage: "Konseribirten".
    3. 21. März 1798
    4. 9. September 1798
    5. Vorlage: "weche".