Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 015.jpg

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VIII.

Der Jury soll sich zwei Gesundheits-Offizianten zugeben, welche auf den Orten genommen und vorzüglich unter denen gewählt werden, die von der Republik besoldet sind; er soll öffentlich an dem von der Central-Verwaltung angezeigten Ort in Beiseyn des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei derselben Verwaltung oder eines mit den Verrichtungen desselben beauftragten Verwalters zu diesen Operationen schreiten.

IX.

Die Gesundheits-Offizianten sollen ihren Rapport mündlich und auf der Stelle, gemeinschaftlich oder jeder besonders machen, und der Jury soll alsbald, nach Anhörung des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums, über jedes Gesuch erkennen, ohne daß der Jury nach ihrem Gutachten sich richten müste.

X.

Keine Kriegsdienstbefreiung soll für eine andre Ursache als Fehler der Gestalt, Wunden, Verstümmelungen oder haftende Gebrechlichkeiten, in so fern der damit behaftete dadurch ausser Stand gesetzt wird, die Waffen zu tragen, bewilliget werden.

XI.

Wenn der Jury an dem Reklamanten Gebrechen bemerkt, die nur eine kurzdauernde Hinderung veranlassen, so soll er die Frist festsetzen, nach deren Verlauf der Reklamant zur Armee zurück muß.

XII.

Wenn ein Individuum Gestaltsfehler oder Wunden oder Verstümmlungen auf sich hat, die ihn offenbar ausser Stand setzen, sich vor den Jury zu begeben, soll ihm die Munizipal-Verwaltung seines Wohnorts ein Attestat deswegen ertheilen, die der Kommissarius des Direktoriums zu visiren hat.