Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 017.jpg

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Aus Ansicht dieses Attestats soll der Jury an den Orten zwei Kommissarien ernennen, um einen umständlichen Rapport über den Zustand des Reklamanten aufzusetzen; nach diesem Raport soll er die Freilassung bewilligen oder abschlagen.

XIII.

Wenn ein Individuum mit einer schweren Krankheit behaftet ist, welche ihn auf eine Zeitlang ausser Stand setzt, sich vor den Jury zu verfügen, soll er ein Attestat deswegen von der Munizipal-Verwaltung seines Wohnorts begehren, welche, wenn es statt findet, dasselbe auf den umständlichen Rapport eines von ihr ernanntem Gesundheits-Offizianten und nach Anhörung des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums ertheilen soll.
Nach diesem Attestat soll der Jury die Frist festsetzen, nach Verlauf dessen der Reklamant zur Fahne muß.

XIV

Keine Dienstbefreiung kann vom Jury anders als mit Einmütigkeit der Stimmen bewilliget werden.
Der Schein davon soll denen, die sie erlangen, von den Mitgliedern des Jury unterschrieben, vom Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums visirt und dem hierbeigefügten Muster gleich, ertheilt werden.
Die Frist, um zu den Fahnen abzugehen, soll auf die Mehrheit der Stimmen bewilligt werden: aber in keinem Fall kann sie länger als drei Monate dauern.

XV.

Der Jury soll seine Operationen auf einem desfalls gehaltenen Register protokolliren: das Protokoll muß von allen Gliedern des Jury, von den Gesundheits-Offizianten, die er gebraucht hat, und vom Kommissarius des Vollziehung-Direktoriums unterzeichnet werden. Dasselbe Register soll man im Sekretariat der Departements-Central-Verwaltung