Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 019.jpg

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gleich nach Endigung der Operationen des Jury hinterlegen.

XVI.

Der Jury soll seine Operationen spätestens im Monat nach seiner Zusammenkunft endigen.

XVII.

In der Dekade, die auf Niederlegung des Registers folgt, soll der Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei der Central-Verwaltung eine Expedition davon an den Kriegs-Minister senden: er soll in der nemlichen Frist dem Kommandanten der Gendarmerie, die Liste I.o aller derjenigen, denen man Dienst-Befreiungen ertheilt hat, 2o derer, welchen man solche abgeschlagen, 3o derer, welchen man eine Frist, zur Armee abzugehen, festgesetzt hat, übergeben.
Zu gleicher Zeit soll er der Munizipal-Verwaltung das besondre Verzeichnis derjenigen Bürger ihres Bezirks, denen man Dienst-Befreiungen zuerkannt hat, nebst Anzeige der Beweggründe, zuschicken: dieses Verzeichnis muß von den Munizipal-Verwaltungen publizirt werden, und in den Dekaden-Tempeln und an den Orten der Verwaltungs-Sitzungen angeschlagen bleiben.

XVIII.

Der Kriegs-Minister kann ausserordentliche Kommissarien ernennen, welche aus den Departementern selbst zu nehmen sind, um die Rechtmäßigkeit der bewilligten Dienst-Befreiungen zu untersuchen, und auf den Rapport dieser Kommissarien diejenigen zu vernichten, welche einen schlechten Grund oder Mißbrauch darbieten; aber in keinem Fall können diese Kommissarien noch der Minister, noch das Vollziehungs-Direktorium selbst, welche ertheilen.

XIX.

Die Glieder der Munizipal-Verwaltungen, die Kommissarien des Vollziehungs-Direktoriums und die Gesundheits-