Seite:De WZ Bd11 1849 354.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, Band 11

sein noch zwölf halbe Höffe, selbige dienen den Sommer Einjedweder mit zweien Pferden, und den Winter mit einem Pferde; noch wohnen aldar fünfe, deren Vier zu einem Hofe gerechnet werden, selbige vier dienen Einjedweder Winter und Sommer mit einem Pferde, und müssen also den Sommer mit fünf Wagen dienen und vor jedweden Wagen sechs Pferde, des Winters aber dienen sie nur mit drei Wagen und vor jedweden Wagen sechs Pferde, und müssen sie dienen, wann es die notturft erfordert, thun aber keine Wochendienste nach alten Gebrauch. – Was die Handdienste anlanget, haben sie in der Mahezeit vier Tage, müssen dienen, und im Herbst zwei Tage, und ist ihr Gebrauch, daß sie des ersten Tags Morgens umb neun Uhr anfangen zu arbeiten, weilen der Weg so gar weit ist; den anderen Tag aber zu drei Uhr seint sie wieder dimmitirt worden. – Der fünfte Kötter ist der Untervogt oder Verböder, darfür ist er dienstfrey. – Seint noch sechs Niggewohners, selbige seint vom Herrn Landrentmeister Aeneas Steinhusen sehlig bei den anderen Hausdiensten gerechnet. Die letztere Niggewohners seint annoch auf keine Dienste gesetzet, stehet in der Herrn Belieben, wie es damit gehalten seyn solle.

Zum Andern, was nun anlanget dass Eickenholz, so obgemelte Hausleute in ihren Binder haben, auch was in der Gemeinheit stehet, solches gehört meinem gnädigsten Fürsten und Herrn, und ist der Hausleute Gerechtigkeit, daß sie ihre eigenen Trogschweine für drey Schillinge auf die Mast treiben und ist die Faselsawe mit den kleinen Fickelen und der Bär frei. Es seye volle oder halbe Mast, sie müßen allemahl vom Stücke drey Schillinge geben. Sie dürfen keine Schweine kaufen auf die Mast oder annehmen ohne Erlaubnüß bei Verlust ihrer Gerechtigkeit; sie dürfen auch keine Eckern sammeln, wan mehr Mast ist, als die Leute vor ihre Schweine bedürfen, die müßen sie kaufen, oder mein Herr ist bemacht, selbige mit seinen eigenen Schweinen zu betreiben. Jtzo ist das Holz aber dermassen verdörret und abgehauen, daß nicht viel übrig ist, oder sie müssen von den frembden doppelt Mastgeld, also sechs Schillinge geben, doch mit der Herrn Bewilligung. – Sie dürfen auch keinen drügen Heller von den Bäumen hawen, sie müßen es sich weisen lassen, sie dürfen auch keinen Baum hawen, er sey jung oder alt, sie müssen sich selbigen anweisen laßen. – Wann sie neue Häuser bauen wollen, müßen sie von den Herrn Beambten Bewilligung haben, und müßen an der Gebühr geben jedweder Einen Thaler. Dem Vogt aber, welcher ihnen die Bäume anweiset, müßen sie das Stammgelt geben; Ihrer Hochfürstlichen Gnaden geben sie aber nichts für das Holz. (: Der Vogt hat zu treiben bey die Leuthe Elf Schweine wegen seines Dienstes, es sey volle oder halbe Mast, auch seyn die Herrn Beambten bemacht, einjedweder ein paar Schweine zu treiben, wan es ihnen beliebet, und wo man die beste Mast findet, da treibet man der Herrn Beambten Schweine hin:)

Empfohlene Zitierweise:
Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, Band 11. Friedrich Regensberg, Münster 1849, Seite 354. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_WZ_Bd11_1849_354.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)