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sachen, die zu herlichen groissen dingen gehorent, ist unsere nacio meyster über alle andere nacion, so verre sie in rechter ordenunge und regiment ist.


Nr. 170. Kammergerichtsordnung. — 1471, Okt. 24.
NS. d. RA. I, S. 249 ff.; vgl. auch den älteren Druck bei Lünig, Reichsarchiv IV (1720), 272 ff.

Wir Friedrich von Gots gnaden Romischer keiser zu allen zyten merer des reichs, zu Hungarn, Dalmatien, Croacien etc. könig, herzog zu Oestereich und zu Steyr etc. sezen und ordenen, daß hinfür unser cammergericht besizen sollen ein cammerrichter mit einer zimlichen zahl erbaren, redelichen, beysizenden urteilern, die verbunden seyn sollen, unsers cammergerichts stetiglichs, wo wir zu zeiten im reich sein, oder cammergericht zu halten befehlen, zu gewarten, oder das merer aus yn, und auf daß aller argwohn vermieten werde, sollen dieselbigen, und wer hinfür zu cammerrichtern und urteilern aufgenommen werden, diesen hernach geschrieben eidt thun.

§ 1. Der eyd des richters und beysizenden urteilern.

Ich N. globe und swere, daß ich nach allen minen besten verstentniß und sinnen recht urteilen und recht sprechen will, in sachen, so vor mir in dem kammergericht gehandelt und fürgenommen werden, u. das nicht laßen umb vorcht, gunst, lieb, gab oder versprechniß eincher gab oder anders; mein urteil auch zu sprechende geverlich nicht verhalten oder verziehen, auch mit keiner partei, die vor dem gerichte zu schaffen hat, einche fürrede haben, noch keiner parteyen wider die andern hülf oder beystandt tun, noch ichtz von yne nemen oder in iren sachen rathen, sunder alles geverde.

§ 2. Gerichtschreibers eydt.

Ich N. globe und swere, daß ich alle gerichthändel, vor mir in gericht gehandelt und fürbracht, getrewlich und eigentlich aufschreiben will, und register, briefe und urkund, so im gericht fürbracht und gelegt werden, bey dem gericht getreulich halten, und keiner partei oder yemants von ihren wegen übergeben, öfenen, leßen, hören oder abschrifft davon werden lassen, es würde denn zu gescheen von richtern und urteilern erleubet.

§ 3. Item, es soll kein fürsprech oder procurator, das wort in dem rechten zu thun, zugelaßen werden, es sey denn [daß er] zuvor von unsern wegen zugelaßen, aufgenommen, und diesen hernach geschriben eidt gethan habe. Deßgleichen soll auch nymants advocat seyn oder advociren, er sey dann zuvor durch uns, oder wem wir das befehlen, zu sollichem amt aufgenommen, auf daß redelich und gelehrte advocaten, die den partein wißen zu rathen, aufgenommen werden, und eher er zu solchem amt aufgenommen würdet, sol er globen und sweren den eyd, als hierunter von den advocaten geschriben ist.

Es soll auch kein partei über einen geswornen advocaten oder procurator in einer sachen aufnemen oder bestellen, auf daß die ander partei auch möge advocaten und fürsprecher bekommen, und daß darinnen kein gefehrlichkeit gebraucht werden möge, soll kein advocat oder procurator eincher partei in ihrer sache raten, dieselbige partey, die yn umb rath ersucht, wolle dann den advocaten oder procurator in den sachen zu advocaten oder zu procurator aufnemen.

§ 4. Der procurator-eydt.

Ich N. globe und schwere, daß ich den partein, der sachen zu handlen als ich mich annymme, in denselben sachen mit ganzen und rechten treuen meinen, und die

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_270.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)