Seite:De Zeumer V2 274.jpg

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jar lang zu wehren gemacht, machen, orden und sezen den auch aus Röm. keys. macht hiemit nachgemelter forme in craft dies briefs.

1. Also, daß von zeit diser verkindigung nyemands, von was wirden, stands oder wesens der sey, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belegern, noch auch einich sloß, stette, merckte, bevestigung, dörfere, höfe oder weyler absteigen oder ohne des andern willen mit gewaltsamer täte oder frevelich innemen oder geverlich mit brande oder in andere weg dermaßen beschedigen solle, auch nymans solchen tätern mit rate, hilf oder in keiner andern weiße keinen beystant oder fürschube thun, auch sie nit herbergen, haußen, ezen oder trencken, enthalten oder gedulten, sundern wer zu dem andern zu sprechen vermeint, der soll solchs suchen und thun an den enden und gerichten, do die sachen ordentlich hingehören oder zu außtregen verteidigt sein. Und darauf haben wir alle offene vehde und verwahrung durch das ganze reich aufgehept und abgethan, heben die auch hiemit auf und thun die abe, aus römischer keyserl. machtvollkommenheit, in und mit crafft diß briefes, und ob ymand, von was wirden oder stands der oder die weren, darüber, wie vorgemelt, handeln oder zu handeln untersteen, oder auch in vordem vehden beharren, und die nicht unverzogenlich abstellen, den bevehdeten sein abstellen verkünden würden, dieselben sollen mit der tate, von recht zusamt andern penen, in unser und des heil. reichs acht gefallen sein, die wir auch hiemit in unser und des heil. reichs acht erkennen und erkleren, also, daß ir leibe und gute allermenniglich erlaubt, und niemand daran freveln oder verhandeln soll oder mag. Auch alle verschreibung, pflicht und püntniß, ihnen zusteend, und darauf sie vordrung oder zuspruch zu ynen haben möchten, sollen gegen denjenen, die ihnen verhafft weren, abe und todt, auch die lehen, so vil der uberfarer der gebrauchte, den lehenherrn verfallen, und sie dieselben lehen oder denselben teil, so lang und der friedbrecher lebt, ihme oder andern lehens erben zu leyhen, oder den seinen teyl des abnüze volgen zu lassen nicht schuldig sein.

2. Und op fursten, grafen, herren, ritterschaft oder städte oder die yren wider diesen frieden beschedigt würden, und die täter nit offenbar, sunder ymant, der verdacht wer, so solten und möchten der fürste, dem oder des mannen, grafen, herren, ritterschafft, underthanen oder verwandten schade gescheen were, den oder dieselben beschreiben und für sich vertagen, entschuldigung mit den eyden von demselben zu nemen; weren aber die beschedigten gemelter maßen keinem fursten gewandt, so möchten sie die verdachten fordern vor den landsfürsten, dem dieselben verdachten gewand oder am nechsten gesessen weren, solch entschuldigung zu thun mit dem eydt, wie nechst gemelt, und ob der oder die verdachten sich der entschuldigung in einichen weg widerten, so solten sie der beschedigung und fridbruchs schuldig gehalten und afftermal gegen ine laut dies gebots mögen gehandelt werden, doch so solt derselbe fürste, dem oder denselben ungeverlich sicher geleit zuschreiben, abe und zu solchem tage, biß wider in yre gewarsame für sie und alle diejenen, die sie mit inen zu solchem tag brechten, ungeverlich. Und ob man die tags brive ihnen nit möchte zu handen bringen, so soll man die an zweyen oder dreyen enden aufslagen, do man die verdachten zu zeiten gesehen, oder da sie zuversichtiglich handel oder wesen hetten.

3. Op auch wider diesen frieden und unser gebot yemand beraubt oder zugriffe bescheen würden, so sollen alle diejenen, die des zu frischer tate ermanet, oder sunst innen werden, mit macht nacheylen und mit fleißigen ernst gegen solchen beschedigern handeln und fürnemen, dieselben zu handen zu bringen.

4. Es solle auch solche täter und fridbrecher nymand hausen, herbergen, essen, trencken, enthalten, fürschube thun, in seiner oberkeit, eigenthum oder gepieten gedulden, sunder dieselben annemen und zu ynen mit dem ernst von amptswegen richten, und auch auf menniglichs clag rechts ungeseumt von ynen helfen, darwider sie nicht

schüzen, schirmen oder fürtragen solle einiche tröstung, Sicherheit oder geleit, wenn sie des alles ausserhalb verwilligung des widerteils unemphenglich sein und nit geniessen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_274.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)