Seite:De Zeumer V2 280.jpg

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der urteil unsers keyserl. cammergerichts nicht gebrucht, und die echter dawider nicht sollen geschüzt oder enthalten werden.


(Fortsetzung der Fußnote von S. 279:)

gericht des brieff und auch ferrer proceß geben nach nottorft, damit die behabten recht und urteyl vollzogen und gerechtigkeit gefurdert werdt."

Auch diese Fassung wurde vom Kaiser abgelehnt. In den Entwurf von 1487 wurde nur noch der erste Satz (bis unverzogenlich) aufgenommen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 280. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_280.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)