Seite:De Zeumer V2 300.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

§ 10. Der fünfte Kreyß begreift die Bistumb, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Bischoffen von Baderborn, Lüttich, Utrecht, Münster, Oßnabrück, der Hertzogen von Jülich, Berg, Cleve, Geldern, der Grafen von Nassaw, Vianden, Vierenberg, Nieder-Eisenberg und die Niederland biß hinab an die Maaß, sonst alle andre Prelaten, Grafen, Herren, Frey- und Reich-Städt, der Ort gesessen oder gelegen.

§ 11. Der sechst Kreyß begreift die Bistum, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Ertz-Bischoffen zu Magdeburg und Bremen, der Bischoffen zu Hildesheim, Halberstatt, Merßburg, Naumburg, Meichsen, Brandenburg, Havelburg, Lübeck, der Hertzog von Sachsen, die Marck zu Brandenburg, das Landgrafthumb in Thüringen, die Landschaft und Gebiet der Hertzogen von Braunschweig, Meckelburg, Stettin, Pommern, auch Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und Reichstätt, der Ort gesessen oder gelegen, biß an die See.

§ 12. Und wäre es, daß einer oder mer der obgenannten Personen, außgescheiden die Churfürsten und Fürsten, solchen Reichs-Raht zu besitzen nicht annemen wölt oder köndt, alsdann sollen Wir oder der, so Wir an Unser Statt setzen, mit sampt den andern, so sich in des Reichs Raht bewilligen und geben werden, ein ander redliche, dapfere Person an derselben Statt, doch ihres gleichen, erwehlen und nemmen aus dem Kreiß, deß die vorerwehlte Person gewesen wäre.

§ 13. Und ob einigem Churfürsten oder Fürsten obgemelt daselbst seine merckliche Sachen, derhalben er abzuscheiden redlich Ursach hett, vorstehen, oder auch das nicht treffentliche Händel oder Sachen vorhanden weren, derselbig Churfürst oder Fürst mag mit Unser Verwilligung, wann Wir persönlich an dem Ende weren, oder deß, so Wir an Unser Statt verordnen, und deß mehrern Theils des Reichs Raht abscheiden.

§ 14. Würde sichs aber begeben, daß der zwölff gedachter Fürsten einer oder mehr Todts abgienge oder sonst ihres Leibs halben dem Reichs-Raht obzuseyn ungeschickt und unvermöglich würden, so sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit samt dem Reichs-Raht an derselben abgangen oder ungeschickten, unvermöglichen Statt einen oder mehr ander Fürsten deß Standts und Wesens auß den Kreißen, daraus der oder dieselben abgangen oder unvermöglich, wie obsteht, gewesen weren, in zweyen Monaten den nechsten, nachdem Wir solchen abgegangenen oder unvermöglichen durch glaublichen Bericht vernommen hetten, zu erwehlen und zu benennen Macht haben.

§ 15. Würde aber der ander Personen des Rahts einer oder mehr Todts abgehen, den Rahtseß aufsagen oder sonst abkommen, wie oder welcher Gestalt sich das fügen oder wens berühren wird, sollen die sechs Churfürsten, so es ihrer einen oder mehr betreff, in zweyen Monaten den nechsten jeder seines abgegangenen oder abgestanben Statt ersetzen. Betreff es aber der andern zwölff Personen einen, an derselben Statt sollen Wir oder der, so an Unser Statt sitzen wird, samt gemeltem Reichs-Raht in N. Zeit förderlich auß dem Kreyß, Landschaft oder Stätt, darauß der abgangen oder abgestanden gewesen were, ein ander redliche, verstendige Person erweylen und nemmen, und der gemelt Raht in mitler Zeit durch den Mehrertheil seines Befehls nicht desto minder in den obliegenden Sachen fürgehen und handeln.

§ 16. Und dieweil Wir dem obgedachten Unserm und des Reichs Raht vor und nachgemelter massen Befehl und Commission gegeben haben, damit dann ihre Handlung desto mehr Kraft und Macht habe und nichts dargegen außgehen möge, setzen, ordnen und wöllen Wir, daß die Händel und Sachen in dieser Commission begriffen, nemlich alte und jede Unser als Röm. Königs und des Heil. Reichs Sachen, Recht, Frieb und ihrer beyder Vollziehung und Handhabung, auch Wiederstand den Ungläubigen und andern Anfechtern der Christenheit, des Reichs, und was an dem Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und auch dem Wiederstandt obgemelt hanget, darzu dienstlich oder erschießlich sein mag, antreffen, an keinem andern End, dann bey Uns und in Unserm Abwesen bey dem, so Wir darzu verordnen werden, und dem vorgemelten Unserm und des Reichs Raht gehandelt, auch Brief darüber, wo Not sein wird, under Unserm Königl. Titel und Siegel, auf Form und Maß Wir als Römischer König zu thun haben, thun sollen und mögen, durch den gemelten Unsern und deß Reichs Raht gefertiget und mit einem Zusatz etlicher Wort unterschrieben werden sollen, nemlich also: Ad mandatum

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 300. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_300.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)