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domini Regis in consilio Imperii, und daß allweg der Churfürst persönlich bey dem Raht seyn soll und wird mit seiner Hand den ersten Buchstaben seines Rahmens darbey unterschreiben: P. vel F. subscripsit. Und setzen, ordnen und wollen auch darauf männiglich befehlend, daß in der obgenanten Sach von Unsertwegen in Unserm Namen nichts anders gerahtschlagt, fürgenommen oder gefertigt werde. Wo auch das darüber beschehe, so soll doch solches kraftloß und unbündig seyn, und der keinem Folg gegeben werden.

§ 17. Wir und der vorgemelt Unser und des Reichs Raht oder in Unsern Abwesen der, so Wir an Unser Statt setzen werden, und der mehrer Theil desselben Rahts soll auch Macht haben, ob einem oder mehr desselben Rahts Ursachen zustünden, nach Gelegenheit der Zeit und Händel dem oder denselben auf ihr Gesinnen zu erlauben; doch also, daß allweg aufs wenigste vierzehen Personen des Rahts bey Uns oder dem, so Wir an Unser Statt setzen werden, bleiben.

§ 18, Und nachdem billig und ziemlich ist, daß die obgenante Personen des Rahts, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, mit redlichem Sold versehen werden, damit sie des Reichs obliegenden Sachen desto fleißiger und ernstlicher obseyn und außwarten mögen, ist angesehen, daß einem Grafen oder Herrn tausent Gülden, der vier Prelaten jeglichem sechshundert Gülden zu Jahrsoldt gegeben und entricht werden sollen. Deßgleichen sollen den acht Personen, so von der Städt wegen obbestimter Mas sitzen, für die zwo Personen durch das gantz Jahr außgerechnet für zwo Persohnen gantzer Soldt, nemlich jedem sechßhundert Gülden entrichtet werden, welche die acht Personen fürter under sich nach dem Viertheil Jars zu theilen haben sollen. Auch sollen die gemelte Personen und ihrer jeder mit einer ziemlichen Anzahl Pferd und Knecht Uns und dem Heiligen Reich zu Ehre und mehrer Ansehnung gerüst seyn: Nemlich ein Graf oder Herr sechs Pferdt, ein Prelat, Edelmann, Doctor oder Licentiat, auch jegliche, so von der Stadt wegen da sind, vier gerüster Pferdt.

§ 19. Und sollen die Personen des vorgemelten Rahts, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, [von Uns] auch [Churfürsten, Fürsten und] andern, denen sie verpflicht, allein in diesem Raht und Befehl aller Glübd und Eyd, damit sie Uns oder ihnen verbunden und verstrickt weren, gentzlich ledig sein. Und sol der, so Wir, wie obsteht, an Unser Statt setzen werden, deßgleichen die andere Persohnen des obgemelten Unsers und des Reichs Raht, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, nachfolgenden Eyd schweren:

§ 20. „Ich N. gelobe und schwere zu Gott und den Heiligen auf das heilige Evangelion, daß ich der Königlichen Mayestabt und dem H. Röm. Reich getrew sein will, nach allem meinem Verständtnüß, Sinn und Witz, Schaden warnen, Frommen und Bestes werben, Notturft, Ehr, Würde und Nutz der Königlichen Mayestat und des Reichs in obberührten Sachen und Händeln betrachten, fürnemen, rahten, helfen und handeln; auch alle und jede Punckten und Artickel, so in dieser Ordnung begriffen sind oder hernach gemacht werden, Fried, Recht, ihr Handhabung und Wiederstand, wie obgemelt, belangend, ihres Innhalts genzlich vollführen und halten und darinnen keinen Neid, Haß, Gifft, Gunst, Gab, Freundschaft noch einigerley anderer Sachen, dardurch die gemelte Ehr, Würde und gemeiner Nutz verhindert werben mögt, suchen, noch keinerley Schenckung oder Gab, wenig oder viel, durch mich selber nemmen oder durch andere mir zu Vorstandt zu nemmen verschaffen oder nemmen lassen, noch einige Procuratorey annemen oder treiben. Darzu alles das, so in obgemelten Raht gehandelt, gerahtschlagt und beschlossen wird, zu ewigen Tagen helen und bey mir in geheim halten. Auch das Gelt, so mir und andern des Rahts von den Ständten deß Reichs nach laut deß ausgerichten Anschlags geantwort und geliefert ist und werben sol, getrewlich einnemen, fordern, verwaren und nirgend anders wenden und kehren dann zu den Sachen, darumb es, wie obsteht, aufgesatzt und geordnet ist, alles ungefehrlich.“

§ 21. Und nachdem der gemelt Reichs-Raht frommer und geschickter Secretarien und Schreiber nottürftig ist, sol Unser Neve und Churfürst, der Erzbischoff zu Meynz, als des H. Reichs Erzcanzler, den Reichs-Raht mit frommen, redlichen und verständigen Secretarien und Schreibern bestellen und versehen. Welche Secretarien und Schreiber Uns oder in Unserm Abwesen dem, so Wir an Unser Statt sezen würden, und dem gemelten Reichs-Raht geloben

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_301.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)