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vierhundert Einwohner mit einem Mann zu halten beladen werden sollen. Wo auch nach der obberührten Außtheilung in Pfarren dannoch etliche uberbleiben würden, die nicht einen Mann halten oder verlegen möchten, in solchem sollen sich zwo oder mehr Pfarren, wie solches die Gelegenheit erfordert, zusammen schlagen und die Zahl biß auf die Vierhundert ersetzen.

§ 26. Wo auch ein oder mehr Pfarren wären, die nicht so viel Leut als vierhundert in obgeschriebener Maß vermöchten, in denselben sollen sich zwo oder mehr zusammen schlagen nach Gelegenheit der Pfarr und Anzahl der Leut.

§ 27. Solchs sollen alle Oberkeit in den Pfarren, ihnen underworfen oder zuständig, bey iren Underthanen, wie obstehet, zu geschehen, trewlich verfügen, damit nach eins jeden Vermögen daran gegeben werde. Doch daß ein jeder nicht mehr dann an dem End, da er geseßen ist, von allen dem seinen, es liege, wo es wölle, zu geben gesezt werde.

§ 28. Und ob es sich begebe, daß in einer Stadt, Flecken oder Dörfer mehr dann ein Oberkeit were, sollen die Herren derselben Oberkeit sich des mit einander vergleichen, damit der gemelt Anschlag seinen Fortgang unverhindert haben möge. Auch soll ihnen solcher Anschlag und Hülf an ihrer Oberkeit und Leuten kein Schaden oder Abbruch geberen.

§ 29. Wo sich aber solche Obrigkeit mit einander nicht vertragen oder vergleichen möchten, so sollen sie solches an den Reichs-Raht gelangen und sich darinn des gemelten Rahts Bescheids begnügen laßen.

§ 30. Item ist auch angesehen, daß alle geistliche Personen, Mann und Frauen, sie seyn exempt oder nicht, in Betrachtung, was ihnen an der Handhabung obgemelt gelegen sey, von allen ihrem Einkommen, Renten, Gülden, Nüzungen, wie inen die zustehen, alle Jahr von vierzig Gülden einen geben sollen und minder nach Anzahl, wie obstehet.

§ 31. Item deßgleichen sollen auch alle und jede Commenterey und Heuser des Teutschen, Johanniter und anderer ritterlichen Orden, außgescheiden ihr Meister, von allen und jeden irem Einkommen, Renten, Nutzungen und Gülten, je von vierzig Gülden järlich ein Gülden geben, oder nachdem sie zu der Ritterschaft gewidmet sind, so viel Leut, als von dem obgenanten Anschlag ihres Theils gehalten werden mögen, dem gemeinen verordneten Hauptmann gerüst schicken, welches ihnen under diesen zweyen geliebet.

§ 32. Deßgleichen sol es auch mit allen und jeden Stiften, Klöstern und Ordensleuthen, auch den Kirchen, Hospitaln und allen andern geistlichen Versamlungen, Clausen und Communen, von Mannen oder Frawen, die eygen Renth und Nuzung haben, gehalten werden; also daß jedes von seinem Einkommen, Renthen, Gülden und Gefällen jährlich von vierzig Gülden auch ein Gülden geben soll. Aber der vier Orden der Mendicanten, die Eygenschaft in gemein oder in sonderheit haben, sollen je fünf Klöster ein Mann zu Fuß zum Krieg geschickt jährlich halten und verlegen, und den Gülden von vierzig Gülden zu geben nicht schuldig seyn.

§ 33. Item sol der Geistlichen Gesind, als Mägd, Knecht, Pfründtner, Freundt und andere in dem Anschlag seyn, wie in dem Artickel hievor von der Weltlichen Mägden, Knecht und Gesind geschrieben stehet, und ihnen solches an ihrer Freyheit unschädlich seyn.

§ 34. Item es sol ein jeder Erz-Bischoff oder Bischoff in seinem Stift verfügen, daß solch Gelt der Geistlichkeit, sie sey exempt oder nicht, einbracht, des H. Reichs Raht getrewlich uberantwort und deß eygentlich Anzeig gethan werde. Wo aber jemands auf Klöster, Collegien oder Kirchen, under ihm gelegen, in solchen Fällen anders herbracht het, sol derselben Ort nach dem alt Herkommen in solchem gehalten werden; doch also, daß derselb dem Ertz-Bischoff oder Bischoff desselben Orts solche Eynforderung verkünde, jemands darzu zu schicken. Und wann solch Gelt gefallen und gesamlet ist, sol es der, so solch Herkommen, wie obstehet, hat, dem Reichs-Raht getrewlich uberantworten. Wo aber des Herkommens halben zwischen den Erz-Bischoffen und der weltlichen Obrigkeit Irrung entstehen würden, so sollen solche Klöster oder Collegiaten-Kirchen, derhalben die Irrung were, solch ir Gelt dem Reichs-Raht selber zu uberantwortten haben, ohn Eintrag und Verhinderung jemandts. Und sol solche Uberantwortung des Gelts jedermann an seinem Herkommen und Rechten unschädlich seyn.

§ 35. Item sollen alle Geistliche das Gelt, so ihnen laut dieses Anschlags zu geben gebürt,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_303.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)