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auch damit Wir und Unser jeder bey seinen Ehren, Würden und Freyheiten, so nicht wieder die Ordnung weren, Fürstenthumben, Herrschaften, Landen, Leuten und Regierungen bey dem H. Reich bleiben mögen, darbey Wir auch einander hanthaben sollen, solch Ordnung, Regiment, Recht, Gericht, Hanthabung deß Friedens und vorbestimmte Hülff der sechs Jar, wie obstehet, mit Unserm Willen und Raht, Zusagen und Annemen, wie die durch die königl. Mayestat geordnet, fürgenommen, gemacht und in diesen gegenwertigen Vertrag, Contract und Verpflichtung verfaßt ist, und daß Wir Uns gegen und mit seinen Königlichen Gnaden derhalb verbunden, verpflicht und unverwürflich verstrickt haben; verbinden, verpflichten und verstricken Uns also hiemit in Krafft dis Brivs, gereden und versprechen auch Wir Churfürsten und Fürsten bey Unsern Fürstl. Ehren und Würden und Wir andere obgemelte Ständt in guten, waren Trewen und Glauben an Eydsstatt, dieser Ordnung, Raht, Hanthabung und Hülf Folg zu thun und Königlicher Majestat oder in ihrem Abwesen dem, so Sein Königliche Majestat an ihre Statt darzu verordnen, und dem gedachten Regiment und Raht in Gebotten und Verbotten, so in Krafft dieses Briefs außgehen werden, gehorsam zu seyn und die zu volnziehen, alles getrewlich und ungefehrlich, inmassen dann die Beybrief, so Wir, Bottschafften und Gewalt haben obgedacht, deß von Unseren Herrschaften und denjenigen, von den Wir Gewalt haben, ubergeben, enthalten etc. Deß zu Urkundt haben Wir Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Grafen und Reichs-Stätt obengenant Unser jeglicher sein Jnsiegel bey der königlichen Mayestat Jnsiegel an dis Libell thun hencken, deren Wir, die andern im Abschied dieses Reichstags nämlich bestimt, Uns hieran mit gebrauchen.

Geben und geschehen zu Augspurg, auf den andern Tag des Monats July nach Christi Geburt im fünfzehnhundertsten Jahr.

Anmerkung.

Auszug aus dem Augsburger Reichsabschied. — 1500, Sept. 10. (RS. d. RA. II, S. 82 u. 84.)

XXXVI. Von des Reichs-Regiment Macht und Gewalt.

Jtem: Nachdem in den Ordnungen, zu vordern gehaltenen Reichs-Tägen gemacht, etwann viel Artikel auf die jährlichen Versamblung, so zu vorgehaltenen Reichs-Tägen angesehen, zu handeln gesetzt worden sind, und aber nun allhie durch Uns, mit Verwilligung und Rath der Reichs-Stände dieser Versamblung, ein Reichs-Regiment aus trefflichen beweglichen Ursachen fürgenommen und aufgericht ist: Ordnen, meynen, setzen und wollen Wir, daß alle die Ordnung und Artickel, so zu vergangenen Reichs-Tägen auf die jährliche Versamblung gesetzt gewesen sind, nun hinfüro in aller massen auf dem verordneten Reichs-Regiment stehen sollen, wie die hievor auf der jährlichen Versamblung gestanden sind; also, daß nun hiefüro das verordnet Reichs-Regiment alles und jedes darinn zu handeln, zu thun und zu lassen haben soll, das hievor die jährliche Versamblung zu thun gehabt oder haben soll.

XXXVII. Daß des Reichs Räth füro Regenten geheiffen werden sollen.

Wiewohl Wir, auch Unser und des Heil. Reichs aufgericht Regiment, in der Ordnung desselben, Unsers und des H. Reichs Rath genannt und intituliert haben, wöllen Wir doch aus Ursachen, Uns dazu bewegt, daß solcher Titul abseyn und nun hinfür Unser und des H. Reichs Regiment, auch die Personen desselben Regiments, Unser und des Reichs Regenten geheissen und genannt werden sollen, von allermänniglich.

XLIX. Hie werden bestimbt die geistliche und weltliche Fürsten, so das Regiment besitzen sollen.

Ferrer: Als in der Ordnung Unsers aufgerichten Reichs-Regiments, von zwölff geistlichen und weltlichen Fürften, auch vier Prälaten, darzu von einem Grafen und sechs Personen, so auß den sechs Kreysen genommen sind, und acht Personen, so auß den acht Städten, in gemeldter Ordnung benennt, Meldung geschicht, die doch daselbst nähmlich nicht außgetrückt, sind die hierinn nähmlich bestimt. Und sind erstlich die sechs geistliche Fürsten: Herr Ernst, Ertz-Bischof zu Magdeburg, die Bischoff zu Würtzburg, Wormbs, Eystett, Augspurg und Münster. Die sechs weltliche Fürsten sind: Hertzog Albrecht von Sachsen, Hertzog Georg von Bayern, Marggraf Friederich

von Brandenburg, Hertzog Wilhelm von Gülich, Landgraf Wilhelm von Hessen, Marggraf Christoff von Baden.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_306.jpg&oldid=- (Version vom 24.4.2018)