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gestrafft werden, doch dem obgemeldten Articul, daß der Thäter mit der That in die Acht gefallen seyn soll, unabbrüchlich.

VII.

Und welcher diese Unser Ordnung und Verpflichten verachten und der nicht Folge thun und verschaffen oder läßig oder säumig darin erschiene, uud dasselbig kündlich und unläugbar seyn würde, den oder dieselbe erkennen, erklären Wir hiemit durch solche Verachtung in die Pön des Friedbruchs gefallen, und daß alsdann gegen denselben mit Denunciation, Erklärung, Execution und Einbringung solcher Pön und anderer Straff durch Uns und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht strenglich und unabläßlich procedirt, fürgenommen und gehandelt werden soll und mög, wie sich nach Laut und Außweisung Unsers Land-Friedens und sonst gebührt.

VIII.

§ 1. Und ob sich zutrüge, daß jemand diesem Unserm Land-Frieden zuwider den andern mit Heers-Krafft oder sonst gewaltiglich überziehen würde, soll alsdann Unser Kayserlich Cammer-Gericht auff Ansuchen des, der sich Uberzugs besorgt und sich gebürlichs Rechtens erbeut, oder aber Unsers Kayserlichen Fiscals völligen Befelch, Gewalt und Macht haben, denen, so in Werbung und Rüstung stünden, bey der Pön und Straff der Acht zu gebieten, von solchen gewaltigen, thätlichen Fürnehmen und Uberzug abzustehen und sich gebührlichs Rechtens benügen zu lassen.

§ 2. Wo aber der oder die, denen also gebotten, ungehorsam seyn würden, soll alsdann Unser Kayserlicher Fiscal gegen den oder denselbigen Ungehorsamen zu der Declaration auff obgemelt Mandat unverzüglich und zum förderlichsten procediren und vollnfahren, auch dieselbigen Ungehorsamen durch Unser Cammer-Gericht in die Acht und andere Pön des Land-Friedens, wie sich gebührt, erkennt und erklärt werden. Und soll neben solchen nichts desto minder Unser Cammer-Gericht gegen allen und jeden, deß oder derjenigen, so, wie obgemeldt, in Rüstung und Fürnehmen des gewaltigen Uberzugs stünden, ein gemein Abforderuug bey Pön der Acht, auch zum förderlichsten ausgehen lassen, dergleichen die andere anstossende zu Handhabung, als wie obsteht, erfordern und ermahnen, dem oder denjenigen, so also überzogen und vergewaltigt werden wolten, mit thätlicher Hülff abzuziehen und Rettung zu thun.

IX.

Und ob jemands zu Handhaben und Vollnziehung Friedens und Rechtens dem andern vermög Unsers Land-Friedens zugezogen oder Hülff gethan und derhalben einigen Kosten und Schaden aufgewendt und erlitten, soll ihm der Thäter oder Vergewältiger dieselben abzutragen und zu erstatten schuldig seyn und in desselben Helffers Willen stehen, den Vergewaltiger alsbald mit der That zu Ablegung des Kostens und Schadens zu vermögen oder auff Mäßigung Unsers Cammer-Gerichts mit Pön der Acht solches von ihm zu bringen, darzu ihm auch Unser Cammer-Gericht also förderlich und ungeweigert verholffen seyn soll.

X.

Wir wollen auch, daß im Fall, da einer geistlichs oder weltlichs Stands, wer der wäre, Land-Friedbrüchiger Weiß beschädigt, vergewaltigt oder des Seinen, wie das Namen haben möcht, nichts ausgenommen, dem Landfrieden zuwider entsetzt würde, daß alsdann zu desselben Vergewältigten, Beschädigten oder Entsetzten Willen und Gefallen stehen soll, den Thäter und Land-Friedbrecher auf die Pön der Rechten und Unsers Land-Friedens, samtlich oder deren eine insonderheit, darzu um die zugefügte Vergwältigung, Beschädigung oder Entsetzung mit und neben obgemelten Pönen oder aber allein principaliter und insonderheit an Unserm Kayserl. Cammer-Gericht fürzunehmen und zu beklagen, darauff ihm auch durch Unsern Cammer-Richter und Beysitzer förderlichen Rechtens, wie sich gebührt, verholffen und gestattet werden soll, doch in allweg Unserm Kayserl. Fisco seiner Gerechtigkeit der verwirckten Pön halben unvergreifflich.

XI.

Und so also Unserm Cammer-Gericht angeregter Gestalt der Beschädigung oder Entsetzung halben neben verwirckter Pön oder für sich selbs allein ohne die verwirckt Pön geklagt würde, und der Beklagt bey anhangender und ohnvollendter Rechtfertigung vor und nach der Kriegs-Befestiguug mit Tod abgehen würde, alsdann soll die Instantz und Rechtfertigung berührter Beschädigung oder Entsetzung halben auf deß Beklagten nachgelassene Erben kommen und fallen und die Erben schuldig seyn, dieselbig Rechtfertigung und Instantz in dem Stand, wie sie die befunden, zu continuiren und was derhalben mit Recht erkennt wird, zu vollnziehen oder sich sonst in andere Weg mit dem Kläger zu vertragen.

XII.

Wo aber Sach wäre, daß vor dieser Zeit jemands entsetzt und noch nicht wiederum restituirt

oder vermög Unser Kayserl. Resolution diß Reichs-Tags zu Vergleichung nicht gebracht würde,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_333.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)