Seite:De Zeumer V2 336.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

und Gewalt haben soll, dem Verkauffer und Kauffer, Veränderer, Eingeber und Annehmer oder Schirmherrn, so angezeigter Gefährlichkeit und Betriegens, wie ober berührt, verdacht wären, für sich in aller Maß, wie im nechsten Articul gesetzt, zu citiren, zu fordern und beschreiben, sich solcher gedachten Gefährlichkeit zu expurgiren, und wo er oder sie, so solcher Massen beschrieben wären, persönlich nicht erscheinen oder die Purgation nicht thun wurden, soll alsdann um solcher ihrer Ungehorsam willen vermög obberührtes Articuls gegen ihnen gehandelt und procedirt werden.

XVI.

§ 1. Es soll auch solche Thäter und Friedbrecher niemand hausen, herbergen, ätzen, träncken, enthalten oder Fürschub thun in seiner Obrigkeit, Eigenthum und Gebieten, sondern dieselben annehmen und zu ihnen mit dem Ernst von Amts wegen richten und auch auff männiglichs Klag Rechts ungesaumt gegen ihnen verhelffen, darwieder sie nicht schützen, schirmen oder fürtragen soll einige Tröstung, Sicherheit, Freyheit oder Geleyt, wann sie deß alles ausserhalb Verwilligung des Wiedertheils unentfänglich seyn und nicht geniessen sollen in keinen Weg, wann Wir in allen Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten, von dem die gegeben werden, solchen Friedbruch wollen ausgenommen und darinn nicht begriffen haben, und soll der Kläger in diesen Fällen nicht schuldig seyn, in der Rechtfertigung zu gleicher Gefängnuß oder poenam talionis sich zu begeben, sondern allein Caution zum Rechten, wie sich das gebührt, zu thun. Welcher aber dieselbige nicht zu thun vermocht oder sonst ein verleumbdte oder unbekandte Person wäre, soll dieselbige biß zu Ende des Rechten nach Gestalt der Person züchtiglich verwahrt werden, es wäre dann, daß der Thäter mit der Nahm betretten oder sonst die That so offenbahr, daß keiner Beweisung vonnöthen, oder die alsbald thun möchte, alsdann soll der habhafftige Kläger der Caution und der ander, so unbekannt oder verleumbdt, der Verwahrung ledig stehen.

§ 2. Wir wollen auch, daß alle Churfürsten, Fürsten und andere Ständ des Reichs in allen und jeden ihren Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten erklärte Aechter, auch denunciirte und verkündte Friedbrecher mit nähmlichen ausgedruckten Worten ausnehmen und ausschliessen, ausgescheiden, so sie Entschuldigung, wie obberührt, oder zu gütlicher Handlung oder Theydigung solcher Sachen halben mit Verwilligung des Wiedertheils beschrieben oder erfordert werden, soll ihnen durch die, so sie zu angezeigter Handlung beschreiben oder erfordern, Gleyt und Sicherheit nothdürfftiglich zugeschrieben werden mögen, und sie auch desselben in solchen Sachen empfänglich und fähig seyn und des in aller Massen mögen geniessen, als wären sie in die Acht nicht erklärt oder denunciirt. Und wo der Friedbrecher mehr dann einen Wiedertheil hätt, daß alsdann dieselbigen Wiedertheil um Bewilligung gleicher Vergeltung angesucht werden, die auch ihm das Geleit zuzuschreiben schuldig seyn sollen. Und wo derselbig Wiedertheil sich deß wiedern oder verziehen würde, so soll der Friedbrecher zu solchem Tag und wieder von dannen vergleytet werden.

§ 3. Und nachdem sich mannigfaltiglich im Reich begiebt, daß etliche leichtfertige Unterthanen um verschuldte Sachen von ihrer Herrschafft abtretten und räumig werden, dem Rechten zu entfliehen, oder sich sonst unbilliger Weiß wider ihre Herrschafft oder Nachbauren empören und Unwillens fleißigen, ihre Herrschafft oder derselbigen Unterthanen betrauen und um ihre vermeinte Forderung nicht ordentlich, billig Recht nehmen wollen, haben Wir denselbigen zu begegnen geordnet und gesetzt, daß hinführo niemands dieselben wissentlich enthalten, hausen, herbergen oder geleyten, sondern sollen dieselben die Obrigkeiten, darunter sich solche Ausgetretene hielten, so sie solche Draue vernommen oder verstanden hätten, zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer Herrschafft benügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, darfür folche Ausgetretene Drauer keine Freyheit schützen oder schirmen; doch soll ihnen die Herrschafft nothdürfftig Geleyt für Gewalt zu Recht geben, auch förderlichs, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen.

§ 4. Welche Obrigkeit aber hiewieder jemands enthielte, vergleytete oder nicht, wie obsteht, zu Pflichten annehme, so sie deß ermahnet wurde, die soll mit samt dem Enthaltenen und Vergleiteten für einen Friedbrecher gehalten und mit gebührlichen Pönen gegen ihme procedirt und fürgefahren werden.

XVII.

Und ob die Thäter und Uberfahrer dieses Friedens Enthalt, Bevestigung oder sonst dermassen Fürschub oder Gunst hätten, also daß stattlicher Hülff oder Feldzugs Noth wäre, so soll gegen dem Thäter und seinen Enthaltern, nachdem sie in Unser und des Reichs Acht ordentlicher Weiß erklärt

seynd, mit ernstlicher Vollnstreckung erlangter Urtheil, Acht und Pön gehandelt und vollfahren werden, wie in der Execution, der Wir Uns jetzo allhie mit gemeinen Ständen, wie vorgemeldt, verglichen haben, lauter versehen und geordnet ist. Ob aber jemand in diesem Land-Frieden begriffen, von was Stand, Würden oder Wesen der wäre, geistlich oder weltlich, von jemand, den dieser Land-Fried nicht begreiffen würde, beredt, beklagt oder sonst beschädigt oder die Thäter und Beschädiger hausen, enthalten oder denen Hülff oder Beylegung thun würde, dasselb soll durch die Beschädigten oder auch Unsern Cammer-Richter an Uns oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König bracht werden, in Sachen der Gebühr Einsehens zu thun wissen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 336. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_336.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)