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Würden, Stands oder Wesens der sey, wider diesen Fried und Gebott durch solche Gnad, Freyheit, Herkommen oder Verbündnüß schützen, schirmen oder verantworten soll oder mag, in keine Weiß.

XXVIII.

Und sollen diese Gebott, den Land-Frieden und desselben Pön betreffend, gemeinen Unsern und des Reichs Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, derhalben vormahls ausgangen, so viel das durch die vorige Articul nicht aufgehaben oder geändert, nicht abbrechen, sondern das mehren und auf Stund jederman nach dieser Urkundung den zu halten schuldig seyn.

XXIX.

§ 1. Wann aber alle Ordnung, Gebott und Rechtfertigung unverfänglich, wo die mit standhaffter Handhabung nicht bekräftigt und vollführet werden, darum und damit das Heil. Reich und seine Stände und Unterthanen sich solches Friedens, Rechtens und Handhabung desto frölicher versehen und freuen mögen, haben Wir Uns als Römischer Kayser von deß Heil. Reichs, auch Unserer Erbland wegen mit Churfürsten, Fürsten und Ständen deß Reichs, so jetzo allhie versammlet sind, und sie herwiederum mit Uns verglichen, vereiniget, bewilligt und verpflicht, den gemeldten Frieden und Recht mit Ernst zu förderst zu handhaben, zu verhelffen und zu verschaffen, auch sonderlich in Unsern Landen und Gebieten allen Unsern Amptleuteu und Unterthanen auff ihr Eyde zu befehlen, und in Unsern offenen Brieffen zu gebieten, solche Handhabung zu thun, so offt der Noth würde.

§ 2. Und ob sich begebe, daß die Verächter und Uberfahrer Unsers ausgeschriebenen Friedens oder auch die sich der erkannten Urtheilen und Gebotten Unsers Cammer-Gerichts der gewillkührten Austräge freventlich und ungehorsamlich widersetzen, Schloß, Befestigung, Fürschub oder Hülff zu ihren freventlichen Händeln hätten oder gebrauchten, auch ob jemands in diesem Fried begriffen, von was Stands oder Wesens der wäre, Geistlich oder Weltlich, von jemands, den dieser Fried nicht begreifft, bevehd oder beschädigt oder die Beschädiger gefährlich hausen, enthalten, Hülff oder Fürschub thun würde, also, daß wider solche Thäter und ihr Enthalter und Fürschieber durch Churfürsteu, Fürsten und Stände oder die verordnete Kreyß würckliche Execution, wie in obgemeldter Unser Kayserlichen Cammer-Gerichts-Ordnung auff diesem Reichs-Tag allhie versehen ist, auß erheblichen, gnugsamen Ursachen nicht beschehen möchte, so sollen Unsere Cammer-Richter und Beysitzer oder der Beschädigt solches an Uns, so Wir im Heil. Reich wären, oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Röm. König gelangen; alsdann, wo vonnöthen, sollen und wollen Wir oder jetzt genannter Unser freundlicher, lieber Bruder Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Freyherrn und des Reichs Stände förderlich erfordern, in eigener Person oder aus ehehafften Ursachen durch ihre vollmächtige Anwälde zu erscheinen, neben Uns zu rathschlagen, zu handeln und endlich zu beschließen auff Weg und Weiß, dardurch der Beschwert erstlich restituirt, die Friedbrecher zu Straf und Kehrung der Schäden bracht werden, auch erkannten Urtheilen, ob jemand den Folg zu thun sich freventlich widersetzt hätt, Genüge geschehe und sonst, was die Christenheit, das Heil. Reich, gemeinen Nutz, Handhabung dieses Unsers Friedens und anders belangt, das anbracht würde, zum besten fürzunehmen.

§ 3. Wir sollen und wollen auch solchen Unsern und des Heiligen Römischen Reichs gesatzten und verkündeten Land-Frieden, auch Ordnung und Satzung des Rechtens und Vollnziehung und Execution derselben gegen und mit einander getreulich halten und handhaben; und ob jemand, wer der oder die wären, niemands ausgenommen, der darwider zu handeln oder zu thun fürnehme in einigen Weg, wider den oder dieselben wollen Wir einander getreulich Hülff, Rath und Beystand thun und einander nicht verlassen.

§ 4. Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, freyen Herrn, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Heiligen Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die seyen, ernstlich und festiglich, euch aus Römisch-Kayserlicher Macht bey den Eyden und Pflichten, damit ihr Uns von des Reichs wegen insonderheit zugethan, auch der Gehorsam, die ihr Uns als Römischer Kayser schuldig seyd, darzu bey Verlust aller Gnaden, Privilegien und Rechten, so ihr von Uns und dem Heiligen Reich oder andern habt, hiemit befehlend, daß ihr diesen obgeschrieben Frieden und Unser Gebott mit allen Puncten, Articuln und Inhalt stet und vest halten, auch durch euer Fürstenthum, Graffschafft, Herrschafft, Gebiet, und was jeglicher in Regierung und Befelch hat, mit euren Statthaltern, Vitzthumen, Amptleuten, Pflegern, wie die Namen haben, auch euren Unterthanen zu halten und zu vollnziehen ernstlich schaffet und bestellet, daran nicht säumet, noch darwider trachtet oder thut heimlich oder öffentlich in keine Weiß, alle vorgemeldte zusamt andern Pönen der gemeinen Reichs Recht, der Königlichen Reformation und Unsere schwere Ungnad zu vermeyden. Und soll dieser Fried und Gebott, den gemeinen Unsern und deß Reichs Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, vormahls ausgangen, nicht abbrechen, sondern das mehren und auff Stund nach dieser Verkündigung solchen Unsern gemeinen Frieden männiglich zu halten schuldig seyn.

§ 5. Hiebey sind gewesen Unsere liebe Neven, Oheymen, andächtige und getreue Churfürsten, Fürsten und Ständ in trefflicher Zah1 und der Abwesenden Bottschafften und Gewalthaber, auch

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 339. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_339.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)