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Weg nach Laut und Außweisung Unser und deß H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschied und auffgerichten Land-Frieden jeder sich gegen den andern an gebührenden, ordentlichen Rechten, alles bey Vermeidnng der Pön in jüngst erneuertem Land-Frieden begriffen, begnügen lassen.

§ 11. So viel aber die Vergleichung der Stimmen, auch gleich unpartheyisch Recht zu erhalten, deßgleichen Präsentation der Beysitzer und andere Articul Friedens und Rechtens betrifft, ist in dieser Handlung bedacht worden, da etwas beschwerliches oder bedenckliches sich in der Cammer-Gerichts-Ordnung wolt ereygnen, dieweil solche Ordnung mit gemeiner Stände Bewilligung in gemeiner Reichs-Versamblung auffgericht und beschlossen, daß die beständiglich nicht dann wiederumb durch die Kayserl. Maj. und gemeine Stände in gemein, oder aber, so viel es die Gelegenheit erleiden mag, den ordentlichen Weg der Visitation gemeldtes Cammer-Gerichts oder sonst mög geendt und erledigt werden, da dann Wir sampt der Churfürsten Gesandten, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften urbietig und willig seyn, alle mögliche Förderung zu erzeigen, damit in Religions-Sachen kein Theil sich deß Uberstimmens vor dem andern zu befahren, auch Partheylichkeit verhütet und die Verwandten der Augspurgischen Confession am Kays. Cammer-Gericht nicht ausgeschlossen, deßgleichen auch andere Beschwerungen, wo einige befunden würden, der Billichkeit nach abgewendet und diß alles auff nächstem Reichs-Tag abgehandelt werde.

§ 12. Es haben auch Wir sampt der Churfürsten Gesandten, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften bey der Kays. Maj. freundlich und unterthäniglich angesucht und gebetten, daß Ihre Kays. Maj. die nothwendigste Puncten und darunter den Articul die Präsentation belangend, und daß die Verwanden der Augspurgischen Confession am Kayserl. Cammer-Gericht, wie ob laut, nicht außgeschlossen werden, auß Vollkommenheit Ihrer Kayserl. Maj. Gewalts zur Beförderung und Erhaltung Friedens und Einigkeit im Reich, als bald immer möglich, erledigen wollen.


Nr. 189. (163). Abschied des Augsburger Reichstages. — 1555, Sept. 25.
NS. d. RA. III, S. 14—43, im einzelnen verbessert nach Schmauß, Corpus juris publici S. 153 ff.

Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. König, Infant in Hispanien, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Cärndten, zu Crayn, zu Lützenburg und zu Würtenberg, Ober- unb Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg und zu Görtz etc., Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich unb thun kunb allermänniglich: Nachdem die Römische Kayserl. Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, aus hochbringenden, bewegenben Ursachen, fürnemlich aber darum, dieweil Ihro Majestät befunden, daß des Heil. Reichs Satzungen, Ordnungen und Abschiede mit gesamtem gnädigen, getreuen und ernstlichen durch Ihr Liebd. und Kayserl. Majest., Unsern und des Heil. Reichs Stände und Glieder fürgewendtem Fleiß, Mühe und Arbeit bißher die begehrte und gewünschte Frucht und Würckung, wie es die hohe Nothdurfft wol erfordert, nicht erlangt, auch sich viel Widerwärtigkeit und Unruhe im Heil. Reich zugetragen, zudem der Justitien halben, auch in andern ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Reichs Rechten, Gerechtigkeiten, Ordnungen, Satzungen, alten Gewohnheiten, Herkommen Verhinderung und allerhand Unrichtigkeiten, Beschwerden, Mängel und Gebrechen fürgefallen unb eingerissen, einen gemeinen Reichs-Tag auf die hievor zu Passau gepflogene Handlung und Vertrag durch Ihr. Liebd. und Kayserl. Majestät und Unsere gnädige Beförderung, auch in Betrachtung und Erinnerung Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät obliegenden und tragenden Amts auf den 16. Tag des Monats Augusti verschienenes drey und fünfzigsten Jahrs der weniger Zahl in Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Heiligen Reichs Stadt Ulm ausgeschrieben, angesetzt und fürgenommen, auch des endlichen Vorhabens gewesen, solchen angesetzten Reichs-Tag vermittelst Göttlicher Hülff selbst eigner Person gewißlich zu besuchen und fürgehen zu lassen.

§ 1. Und aber aus fürfallenden Verhinderungen und entstandenen Kriegs-Ubungen, die sich damals gantz gefährlich im Heiligen Reich Teutscher Nation ereugt, die obernannt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majest. angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen Reichs-Tag derselben gemäß zu besuchen in Betrachtung aller Umstände und Gelegenheit derselben Zeit nicht allein beschwerlich, sondern auch unmöglich gewesen. Und doch Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät nicht

allein für ein hoch, unvermeidentliche Nothdurfft erachtet, solchen angesetzten Reichs-Tag in allweg

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_341.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2019)