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der Religion und Glaubens-Sachen stät, fest und unverbrüchlich zu halten und demselben treulich nachzukommen. Wo dann solche Vergleichung durch die Wege des General-Conciliums, National-Versammlung, Kolloquien oder Reichs-Hanblungen nicht erfolgen würde, soll alsdann nicht destoweniger dieser Friedstand in allen oberzehlten Puncten und Articuln bey Kräfften biß zu endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen bestehen und bleiben und soll also hiemit obberührter Gestalt und sonst in alle andere Wege ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und für ewig währender Fried aufgericht und beschlossen seyn und bleiben.

§ 26. Und in solchem Frieden sollen die freyen Ritterschaft, welche ohne Mittel der kayserl. Majest. und Uns unterworffen, auch begriffen seyn, also und dergestalt, daß sie obbemeldter beeder Religion halben auch von niemand vergewaltigt, beträngt noch beschwert sollen werden.

§ 27. Nachdem aber in vielen Frey- und Reichs-Städten die beede Religionen, nemlich Unsere alte Religion und der Augspurg. Confession-Verwanbten Religion ein zeithero im Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführo auch also bleiben und in denselben Städten gehalten werden und derselben Frey- und Reichs-Städt Bürger und andere Einwohner, geistlichs und weltlichs Stands, friedlich und ruhig bey- und neben einander wohnen und kein Theil bei andern Religion, Kirchengebräuch oder Ceremonien abzuthun oder ihn darvon zu bringen unterstehen, sonder jeder Theil den andern laut dieses Friedens bey solcher seiner Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch seinen Haab und Gütern und allem andern, wie hie oben beeder Religion Reichs-Ständ halben verordnet und gesetzt worden, ruhiglich und friedlich bleiben lassen.

§ 28. Und soll alles, das in hievorigen Reichs-Abschieden, Ordnungen oder sonst begriffen und versehen, so diesem Fried-Stand in allem seinem Begriff, Articuln und Puncten zuwider seyn oder verstanden werden möchte, demselbigen nichts benehmen, derogieren noch abbrechen, auch dagegen keine Declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern oder verändern möchte, nicht gegeben, erlangt noch angenommen, oder ob es schon gegeben, erlangt oder angenommen würde, dannoch von Unwürden und Unkräfften seyn und darauf weder in noch ausser Rechtens nicht gehandelt oder gesprochen werden.

§ 29. Solches alles und jebes, so obgeschrieben und in einem jeden Articul namhafftig gemacht und die kayserl. Maj. und Uns anrühret, sollen und wollen Ihr Liebd. und kayserl. Majest, und Wir bey Ihren kayserl. und Unsern königlichen Würden und Worten für Uns und Unsere Nachkommen stät, unverbrüchlich und aufrichtig halten und vollziehen, dem strack und unweigerlich nachkommen und geleben und darüber jetzt oder künfftiglich weder aus Vollkommenheit oder unter einigem andern Schein, wie der Namen haben möcht, nicht fürnehmen, handlen ober ausgehen lassen, noch jemand anderm von Ihrer Liebb. und kays. Maj. und Unsertwegen zu thun gestatten.

§ 30. Und Wir, die verordnete der Churfürsten Räthe anstatt Ihrer Churfürstl. Gnaden, auch für ihre Nachkommen und Erben, Wir, die erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und des Heiligen Reichs Frey- und Reichs-Städt Gesandte, Bottschafften und Gewalthaber anstatt und von wegen Unserer Herrschafften und Obern, auch für ihre Nachkommen und Erben, willigen und versprechen bey fürstlichen Ehren und Würden in rechten, guten Treuen und im Wort der Warheit, auch bey Treu und Glauben, so viel ein jeden betrifft oder betreffen mag, wie allenthalben obsteht, stät, fest, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten und dem getreulich und unweigerlich nachzukommen und zu geleben.

(Executions-Ordnung.)

§ 31. Ferner verpflichten und verbinden Wir Uns zu allen Theilen, daß die Kays. Maj., Wir und kein Stand den andern, mit was gesuchtem Schein das geschehen möchte, mit der That oder sonst einiger Gestalt heimlich oder offentlich durch Uns selbst oder andere von Unsertwegen beschweren, überziehen, vergewaltigen, bekriegen, dringen, beleydigen oder betrüben sollen oder wollen; und so auch einig Theil oder Stand wider solchen aufgerichten Frieden,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 347. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_347.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)