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den andern (als doch nicht seyn soll) jetzt oder künfftiglich mit thätlicher Handlung, die geschehe heimlich oder öffentlich, vergewaltigen oder beträngen würden, daß die Kays. Maj., Wir und sie, auch Unsere und ihre Nachkommen und Erben alsdann nicht allein dem Vergewaltiger, oder so thätliche Handlung fürgenommen oder fürnehme, keinen Rath, Hülff oder Beystand leisten, sondern auch dem andern Theil oder Stand, so wider diesen Frieden vergewältiget, überzogen oder bekrieget würde, wider den Vergewältiger, oder der sich thätlicher Handlung unternimmt, Hülff und Beystand leisten wollen und sollen, alles getreulich und ungefährlich.

§ 32. Wir befehlen und gebieten auch hiemit und in Krafft dieses Unsers Reichs-Abschieds den Kayserlichen Cammerrichter und Beysitzern, daß sie sich diesem Friedstand gemäß halten und erzeigen, auch den anruffenden Partheyen darauf, ungeacht welcher der obgemeldten Religion die seyen, gebührliche und nothdürfftige Hülff des Rechtens mittheilen und wider solches alles kein Proceß noch Mandat decernieren oder auch sonst in einigen andern Weg thun noch handeln sollen.

§ 33. Und damit jetztgesetzter Friedsstand über den Articul der spaltigen Religion betheydingt und beschlossen, auch der gemeine Fried sonst in andern prophan und weltlichen Sachen neben und mit des H. Reichs Landfrieden desto beständiger zu erhalten, auch in mehr würckliche Richtigkeit zu bringen, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen.

§ 34. Setzen demnach, ordnen und wollen, daß in allen Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Obrigkeiten und Gebieten die Bergadderungen und Versammlungen des Kriegsvolcks, welches sich für sich selbst eigenes Vorhabens ohn Vorwissen und Erlaubnuß der ordentlichen Obrigkeit zusammenschlagen möcht, und sonst andere verbottene Practicken, Gewerb und Aufwicklungen, auch alle thätliche Handlungen deren, so im Heiligen Reich Gleich und Recht nicht leyden möchten, daraus nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und dieser obliegenden Zeit und Läufft anders nichts dann Unruhe, Empörungen, Aufruhr, Verderben und Verheerungen der Land und Leut zu gewarten ist, keines Wegs geduldet, sondern mit allem Fleiß dagegen getrachtet und gegen denen, so hierüber ungehorsam oder säumig erscheinen, auf nachbestimmte Pön und Straf und sonst mit allem Ernst procedirt, gehandelt und vollfahren werden soll.

§ 35. Und damit angeregte Vergadderung, Versammlung, Aufwicklung und Zusammenlauffen der Knecht desto stattlicher vorkommen, und ehe sie sich häuffen, ihr nachtheiliger Fürsatz mit weniger Beschwerd gebrochen, so sollen alle und jede Stände in ihren Fürstenthumen, Grafschafften, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten, in Städten, Märckten, Flecken, Dörffern und Gerichten mit allem Fleiß bestellen und durch ihre Amtleut und Befehlhaber Acht nehmen, wo einer oder mehr solcher umlauffenden, gardenden Knecht in einiges Creyßstands Oberkeiten und Gebieten auf der Garde betretten würde und über das Garden sonst weiter nichts mißhandelt oder verschuldet hätt, daß der oder dieselbe durch jeder Stände und Herrschaft Oberkeit verglübdt werden, weiter in einiger Herrschafft, Oberkeit oder Gebiet des Creyß, darinn er oder sie mit dem Garden betretten, sich des Gardens nicht zu gebrauchen, mit der angehenckten Beträuung, wo er oder sie darüber in eins oder des andern solcher Creyß Obrigkeiten und Gebieten mit dem Garden weiter betretten, daß der oder sie alsdann gefänglich angenommen und in das nechst hoch ordentlich Gericht geführt und gegen ihm oder ihnen als Meyneidigen gehandelt werden soll.

§ 36. Würde sich aber bey einem ober mehr befinden, daß jemands mit Gewalt das Sein abgetrungen oder in andere Wege wider den Landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche Landfriedbrecher und Nothdränger vermög gemeiner Recht und des Reichs Constitutionen und Ordnungen gestrafft werden.

§ 37. Wo sich aber einer oder mehr der Obrigkeit mit Gewalt zu widersetzen unterstehen würde, gegen denselben soll mit Nacheylen, biß er oder sie zu Händen und Hafften gebracht, und alsdann abermahls gegen ihnen mit Straff vermög gemeiner des Reichs Rechten und Constitutionen, auch jedes Orts Gewonheiten, Freyheiten und altem Herkommen Handlung fürgenommen werden.

§ 38. Es sollen auch die Stände und Obrigkeiten ihren Unterthanen, Verwandten und Zugehörigen insonderheit bey namhafter Straff gebieten, daß dieselbe ihre Unterthanen, Verwandten und Zugehörige solchen umlauffenden und gardenden Knechten nichts geben, noch sie hausen und herbergen, sonder jederzeit ohne einige Gab abweisen; da sie sich aber nicht wolten

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_348.jpg&oldid=- (Version vom 14.2.2019)