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hätten oder nochmals rottiren, vergaddern oder zusammen thun würden, von Stund an wiederum bey obberührten Pönen abmahnen. Und ob also einer oder mehr hierüber ungehorsam und dem Obgesetzten nicht geleben und in ihren Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten betreten würden, alsdann gegen dem oder denselbigen mit obgemeldten Straffen oder in andere Wege mit allem Ernst nach Ungnaden handlen und fürnehmen und dasselbige den Ihren zu vollnziehen ernstlich befehlen und zu thun verfügen und verschaffen.

§ 45. Als sich dann auch zu viel Mahlen und an vielen Orten im Heiligen Reich zuträgt, daß etliche Unterthanen, so zu Zanck und Unruhe geneigt sind und Lust haben muthwilliger Weiß auszutreten und unter dem gesuchten Schein, als solle ihnen von andern die Billichkeit nicht wiederfahren mögen, etwa sondern Personen, etwa gantzen Communen und Gemeinden Abklag oder Absagen zuschicken oder an die Thor der Flecken und Häuser anschlagen, darinn sie dieselbe bedräuen, wo sie sich mit ihnen ihres Gefallens nicht vertragen würden, daß sie es an ihrem Leib und Gütern einkommen und mit Brand oder in andere Weg verderben wollen, etliche auch fremde Ansprach an sich kauffen, darauf austretten und ihnen daher solchen Muthwillen und Gewalt zu treiben Ursach schöpffen; wiewohl nun in der Kayserl. Majestät, Unser und des H. Reichs Ordnungen und Constitutionen versehen, daß keine Obrigkeit noch derselben Unterthanen des andern ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, unterschleiffen, etzen, träncken noch in andere Wege enthalten oder fürschieben sollen, so befindet sich doch, daß dessen unangesehen solche ausgetretene Absager, Befehder und Landzwinger an vielen Orten geduldet und der Gebühr nach nicht gestrafft werden, daraus dann den Unterthanen mit Brand und in andere Wege viel Schadens zugefügt wird, auch solche Muthwillige, Ausgetrettene zu allerhand Empörungen, Vergadderungen und Aufwigluugen Ursacher seynd.

§ 46. Solches alles abzustellen und fürzukommen, haben Wir Uns abermals mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten vereiniget und verglichen und wollen, daß anfänglich die Oberkeiten, darunter sich solche Ausgetrettene halten, so sie solche Bedrauung vernommen und verstanden haben, dieselbigen zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer Herrschafft begnügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, auch eine Oberkeit der andern wider solche ausgetrettene Personen zu schleunigen Rechten und mit wenigsten Unkosten verholffen seyn, darfür die ausgetrettene Bedräuer keine Freyheit schützen oder schirmen soll; doch daß ihnen die Herrschafften nothdürfftig Geleit für Gewalt zu Recht geben, auch förderliches, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen, alles nach Ausweisung des Kayserlichen Cammergerichts Ordnung im andern Theil unter dem Titul: Daß wider die, so ausgetrettene Unterthanen etc. [1] Im Fall aber, da solche Ausgetrettene kein Recht annehmen noch sich Rechtens sättigen lassen wollen, daß alsdann hinfüro die Stand und Oberkeiten gewisse Ordnung fürnehmen und bestellen, damit die muthwillige, ausgetrettene Unterthanen nicht allein an keinem Ort ihrer Gebiet geduldet, gehauset, geherberget, geätzt, getränckt oder in andere Weg enthalten oder fürgeschoben werden, sondern daß sie auch allen Fleiß fürwenden, auf daß solche ausgetrettene Absager und Landzwinger zu Handen und Haft gebracht, beygefangt und ihnen, den Oberkeiten, zu gebührlicher Straf eingestellt und überantwortet und gegen denselben als Landzwingern mit strengen Rechten vollnfahren und gehandelt werd. Und ob einige Stände, Oberkeit oder Unterthanen dieser Ordnung zuwider solche ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, ätzen, träncken, unterschlagen oder in andere Wege enthalten oder fürschieben würden, so sollen solche Unterschleiffer, Enthalter und Fürschieber mit gleicher Straf wie die Austretter gestrafft, und diese Ordnung nicht allein auf die Ausgetrettene sondern auch die Unterschleiffer und Enthalter verstanden und vollnzogen werden.

§ 47. Und damit diese Ordnung desto stattlicher und würcklicher vollnzogen, so sollen alle und jede Communen und Flecken ihre Ausgetrettene der Oberkeit mit ihren Tauff- und Zunahmen verzeichnet zustellen und nahmhafft machen und die Stände und Oberkeiten Mandata in ihren fürnehmsten Städten und Flecken öffentlich anschlagen und männiglich auf solche ausgetrettene, muthwillige Landzwinger, auch derselben Enthalter, Unterschleiffer und Fürschieber Acht zu geben, sie niederzuwerfen und den Oberkeiten zu gebührlicher Straf zu überantworten gebieten.

§ 48. Wir setzen, ordnen, statuiren und wollen auch, daß solche Absager und Landzwinger in Fällen, da einer oder mehr die Leut wider Recht und Billigkeit bedrohen, entweichen und austretten und sich an End oder zu solchen Leuten thun, da muthwillige Beschädiger Enthalt, Hülff, Fürschub und Beystand finden, von denen die Leute je zu Zeiten wider Recht und Billichkeit mercklich beschädiget werden, auch Gefahr und Beschädigung von denselbigen leichtfertigen Personen warten müssen, die auch mehrmals die Leut durch solche Drohe und Forcht wider Recht und Billigkeit dringen, auch an Gleich und Recht sich nicht lassen begnügen, derhalben solche für rechte Landzwinger gehalten werden sollen. Hierum wo dieselbe an verdächtliche End, als obstehet, austretten, die Leut bey ziemlichen Rechten und Billichkeit nicht bleiben lassen, sondern mit bemeldtem Austretten von dem Rechten und Billichkeit zu bedräuen oder zu schrecken unterstehen, wo sie in Gefängniß kommen, sollen mit dem Schwerdt als Landzwinger von dem Leben

  1. Teil II, Tit. 14, NS. d. RA. III, S. 97.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_350.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)