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Weiß darein gefallen zu seyn mit Recht erkennt und erkläret werden, zu exequiren, so ist der Weg der Execution in der Cammer-Gerichts-Ordnung hiebevor darinn gestellt und begriffen, revidirt, besichtiget, ferrer berathschlagt und auf diese Handhabung auch zu reguliren verglichen, wie unter bem Titul: Von Execution und Vollnziehung der Urtheil [1], und was dem anhangt, begriffen.

§ 72. Ob auch der Oberst und ihm Zugeordnete nach Gelegenheit der Sachen zu Beförderung gemeines Friedens und Fürkommung weiters Unraths für rathsam und gut ansehen würden, einen Anstand oder Frieden zu machen oder anzunehmen, darauf sollen sie in Beyseyn der Beschädigten und derjenigen, so die Sachen mit belangt, zu handlen und solchen Anstand oder Frieden, doch anders nicht dann mit Bewilligung der Beschädigten, einzugehen und aufzurichten Macht haben.

§ 73. Und obwohl, wie obgemelt, die Obersten aus den Creyß-Ständen nach eines jeden Creyß Gelegenheit zu erwehlen und ihnen obgesetzter Gewalt und Befelch zuzustellen, so sollen doch dieselbige Churfürsten, Fürsten oder Stände, so zu solchem Ampt gezogen, hierdurch sich keiner Hochheit über andere Stände annehmen oder sich unter dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superiorität über die andern einzudringen oder ferrers Gewalts und Machts über sie, dann ihnen vermög dieser Ordnung zugestellt, anmassen.

§ 74. Neben dem soll es auch jederzeit zu der Creyß-Ständen Willen und Gefallen stehen, ihrer Gelegenheit nach einen Obersten seines Ampts zu erlassen und einen andern an seine Statt zu setzen, entgegen auch der Oberst zu solchem Ampt nicht für und für verbunden, sondern dasselbig nicht länger dann sein Gelegenheit, doch nicht weniger als ein Jahr lang, solches zu tragen schuldig seyn.

§ 75. Und da einer diesem Ampt nicht länger vorseyn wolle, soll er dem ausschreibenden Creyß-Fürsten solches sechs Monat zuvor zu erkennen geben, die andern Creyß-Stände haben zu beschreiben oder da der ausschreibende Creyß-Fürst felbst ein Oberster wäre, daß er auch zuvor die andern desselbigen Creyß Stände gleicher Gestalt beschreibe und vor ihnen sein Ampt aufsage, darauf sie alsbald einen andern an des Abgestandenen Statt zu setzen.

§ 76. Und ob einer der Zugeordneten mit Tod abgienge oder sonst aus ehehaffter Verhinderung seines befohlenen Amts nicht auswarten könnte oder aber sich seines Ampts entschlagen und keinen andern an sein Statt darstellen würde, so soll der Creyß, welcher denselbigen geordnet, alsbald und in Zeit, wie bey dem Obersten vermeldt, einen andern an seine Staltt geben, darstellen und dem Obersten benamt machen, welcher alsdann unverzüglich seine Pflicht, wie oben gemeldt, thun und zu diesen Dingen gezogen werden, damit daran kein Mangel erscheine. Nicht destoweniger, da, wie vorgemeldt, einer oder mehr der Zugeordneten Todts abgiengen oder ihres Ampts nicht auswarten könten, soll der Oberst sammt den andern Zugeordneten mittlerweil, biß andere an der Abgeworbenen Statt nachgeordnet, wie obstehet, zu handeln und fürzuschreiten Macht haben.

§ 77. So sich auch zutrüge, daß in einem Creyß ein Oberster selbst gegen einem andern Stand desselbigen oder eines andern Creyß thätliche Handlungen fürnehme, Rottirung oder Versammlung eines Kriegsvolcks zu Roß und Fuß verursachte oder, in was Wege das seyn möcht, wider den Land-Frieden sich empörte oder auch in seinem Ampt säumig wäre, auf Anzeig und Anruffen der Ständen, auch anderer Creyß-Obersten sich der Sachen nicht annehmen, in Nothfällen seines Ampts sich nicht wolt finden lassen, ausser Lands thäte oder Todes verfiele, dardurch denjenigen, so andere zu beschädigen oder den gemeinen Frieden zu betrüben vorhätten, Statt und Raum ihr Vorhaben fürzusetzen gegeben würde und sie desto ungehinderter aufkommen und ihr Vorhaben fürbringen möchten, auf diese Fäll der Verhinderung und hinderlicher Vollenziehung dieses Ampts Verwaltung des Obersten soll in einem jeden Creyß einer aus den Zugeordneten Befelch haben, da der Oberst also sein Ampt auf Anzeig und Anruffen nicht thäte, thun könte oder wolte, daß einer aus den Zugeordneten desselbigen Creyß, auch specialiter darzu gleich alsbald in Annehmung des Obersten zu benennen, auf Anruffen

  1. Teil III, Tit. 48, unten Nr. 190.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 356. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_356.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)